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BMF: Nicht jede Berichtigungserklärung ist eine Selbstanzeige

In der Praxis stellt sich bei der Berichtigung von Erklärungen die Frage, ob es sich hierbei um eine solche gem. § 153 AO oder um eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO handelt. Auch herrscht Unsicherheit über die genaue Auslegung des § 153 AO. Die Berufs- und Wirtschaftsverbände hatten darauf gedrungen, mehr Klarheit zu schaffen.

Das BMF hat nunmehr am 23.5.2016 einen Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht (IV A 3 – S 0324/15/10001). Dieser ist mit sofortiger Wirkung anwendbar. Die Quadratur des Kreises war nicht zu erwarten.

Hinweis: Bei der Formulierung von Berichtigungserklärungen sollten gleichzeitig die Voraussetzungen einer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO geprüft werden.

Wichtige Punkte des Erlasses sind:

  • Ein Compliance-System kann nach Ansicht des BMF im Einzelfall ein Indiz gegen Vorsatz sein.
  • Nicht jede Berichtigungserklärung ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Die Regelungen der § 153 AO einerseits und §§ 371, 378 Abs. 3 AO andererseits sind voneinander abzugrenzen.
  • Die Unverzüglichkeit der Anzeige und Berichtigung gem. § 153 AO hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Praxis verbleibt hier Rechtsunsicherheit, da genaue Aussagen durch das BMF für den Einzelfall nicht möglich sind
  • Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP hat den aktuellen Erlass des BMF in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016, S. 234 (Heft 6, Beck-Verlag) kommentiert und gibt dort umfassende Praxishinweise.
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