In großen Teilen der deutschen Wirtschaft drohen durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden oder diese sind bereits entstanden. Das BMF reagiert und kommt Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Aktenzeichen IV A 3 -S 0336/19/10007:002).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten daher Erleichterungen für Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für die wichtigsten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer). Dies sind die Steuern, die von den Finanzämtern im Auftrag des Bundes verwaltet werden.
Achtung: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinden verwaltet. Hier wären einheitliche Regelungen wünschenswert.
Die Steueranwälte von LHP behalten die aktuelle steuerliche Entwicklung für unsere Mandanten im Blick.
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