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BGH: Steuerliche Erklärungsfrist bei Kündigung des Beratungsmandats

Kündigt ein Erklärungspflichtiger ein Steuerberatungsmandat, so entfällt allein dadurch nicht rückwirkend die allgemeine Fristverlängerung aufgrund der gleichlautenden Ländererlasse zur Abgabe der Jahreserklärungen. Für den Erklärungspflichtigen gilt dann eine angemessene Frist. Der bloße Wille, einen Berufsträger der steuerberatenden Berufe einzuschalten, genügt für die Fristverlängerung aber ebenso wenig wie die Möglichkeit, einen solchen zu beauftragen.
(so der BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13) 

Diese Entscheidung wird demnächst in der Fachzeitschrift AO-StB kritisch besprochen. 

Hinweis: Besondere Bedeutung hat die Fristverlängerung bis 31.12. bei Selbstanzeigen z.B. wegen Einkünften aus Auslandskonten: Wenn kein Steuerberater vor dem gesetzlichen Fristende 31.5. des aktuellen Jahres (z.B. 2013) beauftragt wurde, die Erklärung des Vorjahres (z.B. 2012) anzufertigen, so muss das Vorjahr (2012) in die Selbstanzeige aufgenommen werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige unvollständig

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