Der BGH stellte mit Urteil v. 10.2.2015 fest:
Wenn ein Steuerpflichtiger in einer Erklärung zur Schenkungsteuer eine unzutreffende Angabe zu Vorschenkungen zu § 14 ErbStG macht, so ist dies strafrechtlich in doppelter Hinsicht eine Angabe im Sinne des Hinterziehungstatbestandes gem. § 370 AO:
Hinweis: Soweit hierdurch also eine Hinterziehung bezüglich der Vorschenkung begangen wird, ist dies gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung (Vorschenkung) nun (erneut) begangene Hinterziehung eine mitbestrafte Nachtat. Eine mitbestrafte Nachtat ist grundsätzlich straflos, da es nicht zu einer Doppelbestrafung kommen darf. Achtung: Die Straflosigkeit der Nachtat entfällt aber dann, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar (z.B. verjährt) ist.
In der Literatur wird entgegen der Ansicht des BGH die Ansicht vertreten, dass eine unzutreffende Angabe zu Vorschenkungen nur zu einer Verkürzung der Steuer auf den neuen Schenkungserwerb führe (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 370 Rz. 233h).
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