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BGH schränkt Selbstanzeige ein

Der BGH hat mit Beschluss v. 20.05.2010 die Möglichkeit einer Selbstanzeige eingeschränkt (1 StR 577/09).

Dieser Beschluss wird von Steuerstrafrechtlern als bedeutende Klarstellung gewertet. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieser Beschluss auf die Änderungsüberlegungen des Gesetzgebers haben wird.

Im Kern geht es um zwei Punkte:

1. Ein Steuersünder erhält keine Strafbefreiung, wenn er nicht völlig zur „Steuerehrlichkeit zurückkehrt“ und von mehreren heimlichen Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er durch die Finanzbehörden fürchtet.

2. Eine Strafbefreiung scheidet u.a. aus, wenn die Steuerhinterziehung schon entdeckt ist, wobei dies der Fall ist, wenn der Abgleich der Steuererklärungen des Betroffenen ergibt, dass eine Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

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