Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBGH hebt Urteil gegen Werner Mauss wg. Steuerhinterziehung auf

BGH hebt Urteil gegen Werner Mauss wg. Steuerhinterziehung auf

Dem von Medien als sog. früherer "Geheimagent" betitelte Werner Mauss wird vorgeworfen, Kapitaleinkünfte aus Stiftungen im Ausland nicht erklärt zu haben. Das LG Bochum hatte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH hob das Urteil auf, so dass das LG Bochum erneut entscheiden muss.

Was sagt der BGH?

Der BGH sah zwei Mängel in der Urteilsbegründung:

  1. Die Ausführungen des LG Bochum zum Vorsatz des Angeklagten wertete der BGH als widersprüchlich. Einerseits habe das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte nach seiner subjektiven Vorstellung davon ausgegangen sei, selbst nicht steuerpflichtig in Deutschland zu sein. Andererseits habe das Gericht einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht. Beide Feststellungen sind nicht miteinander vereinbar. Nach Ansicht des BGH gehört zum Vorsatz, dass der Täter den verkürzten Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält (sog. Steueranspruchslehre).
  2. Weiterhin sah der BGH die Feststellung des LG Bochum als nicht nachvollziehbar an, dass sich der Angeklagte in einem strafmildernden Verbotsirrtum gem. § 17 StGB befunden haben soll. Denn ein Verbotsirrtum setzt die richterliche Feststellung voraus, dass der Angeklagte überhaupt einem Irrtum unterlag. Aus unter vorgenanntem Punkt genannten Gründen sind die Feststellungen des LG Bochum hierzu widersprüchlich.

Anmerkung von LHP aus Köln: 

Befindet sich der Angeklagte in einem Irrtum, stellt sich die hoch umstrittene Frage, ob dieser Irrtum den Vorsatz ausschließt (dies wäre ein sog. Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB) oder (nur) die Schuld und damit die Strafe mildert (sog. Verbotsirrtum gem. § 17 StGB). Der BGH hatte zuletzt in seinem umstrittenen Urteil vom 24.1.2018 erfreulicherweise klargestellt, dass er für den Tatbestand der Steuerhinterziehung der Steueranspruchslehre folgt (1 StR 331/17). Diese Sichtweise hat der BGH nun wiederholt. Aus Sicht eines Angeklagten ist diese Ansicht selbstverständlich vorteilhafter als eine bloße Strafmilderung. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat in der Fachzeitschrift NWB praxisnah zur Irrtumsabgrenzung Stellung genommen (Beyer, NWB Nr. 19 vom 8.5.2017, Seite 1459). Sollte Werner Mauss einem Irrtum hinsichtlich der Steuerpflicht in Deutschland unterlegen haben, so wäre er nach der zutreffenden Steueranspruchslehre vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung freizusprechen.

Die Steueranwälte von LHP prüfen als Verteidiger im Einzelfall, ob ein Irrtum des angeklagten Mandanten vorliegt und wie dieser Irrtum argumentativ für die Verteidigung genutzt werden kann. Hierzu sollte die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte