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BGH: Großes Ausmaß der Steuerhinterziehung immer bereits bei mehr als 50.000 Euro

Der BGH stellte mit Urteil v. 27.10.2015 fest:

Ein großes Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nach Ansicht des BGH nun bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor.

Hinweise der Steueranwälte von LHP: Bisher galt eine differenzierte Schwelle von 50.000/100.000 Euro. Wenn ein großes Ausmaß vorliegt, so muss der Strafrichter bei einer Gesamtabwägung klären, ob der Täter das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt hat. Dann liegt der Strafrahmen bei bis zu 10 Jahren. Zudem gilt einer verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 statt 5 Jahren.

RA/StB Ingo Heuel und RA Dirk Beyer werden das Urteil aktuell in der Fachzeitschrift NWB kommentieren.

 

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