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BFH zur leichtfertigen Steuerverkürzung: Erkundigungspflichten

I. Die Entscheidung

Der BFH stellt mit Urteil vom 19.2.2009 fest:

Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen (II R 49/07).

II. Begründung

Im Streitfall wurde eine GmbH & Co. KG (Klägerin und Revisionsbeklagte) zwischen A und B gegründet. A verpflichtete sich zur Einlage aller seiner Vermögenswerte, wozu u. a. Grundstücke sowie alle Anteile der K-GmbH, die ihrerseits über inländischen Grundbesitz verfügte, gehörten. Die Verträge beurkundete ein Notar in Zürich. Die Kl. reichte die Verträge bei der Körperschaftsteuerstelle des FA ein, die diese jedoch nicht an die Grunderwerbsteuerstelle weiterleitete. In der Bilanz bildete die Kl. eine Rückstellung für die durch die Vorgänge entstandene Grunderwerbsteuer. Nach einer Außenprüfung setzte das FA Grunderwerbsteuer fest. Es ging dabei von einer leichtfertigen Steuerverkürzung aus. 
In der Sache wies der BFH darauf hin, dass für die Prüfung der Leichtfertigkeit nicht nur auf das bloße Unterlassen einer Übersendung an die Grunderwerbsteuerstelle abgestellt werden dürfe. Bloße Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr habe sich der Steuerpflichtige bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten (insbesondere Auskunftspflichten) bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Insofern habe hier möglicherweise eine leichtfertige Pflichtverletzung vorgelegen.

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