Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA
Der BFH äußerte sich zu der Frage, ob bei fehlender USt-Erklärung das FA die konkreten steuerlichen Sachverhalte anmelden muss oder die Angabe von Zeitraum und Betrag genügt. Im Fall der fehlenden USt-Erklärung ist die USt nicht tituliert (mangels Festsetzungswirkung, § 168 S. 1 AO), so dass sich die Frage der Bestimmtheit der Anmeldung stellt. Der BFH bejahte die vorgenannte Frage:
Leitsatz des Gerichts:
Meldet das FA nicht titulierte Steuerforderungen in einer Summe zur Insolvenztabelle an, so ist die Anmeldung wirksam, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Steuertatbestandes geführt haben.
BFH v. 24.08.2011 – V R 53/09
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