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BFH zum Anspruch auf Benennung des Informanten

Der BFH stellte in seinem Urteil vom 7.12.2006 fest:

Sagt der Informant die Unwahrheit, verbieten es weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Preisgabe seiner Identität. Das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten – oder was davon bekannt ist – preisgeben (Az: V B 163/05).

Anspruchsgrundlage ist der gewohnheitsrechtliche Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt, der jedoch grundsätzlich nur auf eine Ermessensentscheidung gerichtet ist (Ermessen = Abwägung der beteiligten Interessen).

Auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder der Länder kann die Auskunft nicht gestützt werden, da diese Gesetze im Besteuerungsverfahren nicht anwendbar sind, so die nun gefestigte Rechtsprechung des BFH in dem genannten Urteil und Rechtsprechung div. FG (z.B. FG Münster).

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