In der Praxis der Betriebsprüfung sind sie beliebt: Insbesondere in den sog. Bargeldbranchen nutzen viele Prüfer oft pauschale Sicherheitszuschlägen zum Umsatz und Gewinn. Betroffen sind neben der Gastronomie z.B. auch Friseurbetriebe, Taxibetriebe und der Einzelhandel.
Die bisherige Rechtsprechung war diesbezüglich oft eher unkritisch, so dass Finanzämter sich oft auf der sicheren Seite fühlten. Pauschale Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln von 10 bis X% waren keine Seltenheit.
Doch nun hat der BFH seine Rechtsprechung präzisiert. Hieraus können sich Vorteile für Unternehmer in laufenden Betriebsprüfungen und in Einspruchsverfahren ergeben. Der BFH hat für griffweise Schätzungen festgestellt, dass auch für eine solche Schätzung die regulären Voraussetzungen des § 162 AO gelten (BFH vom 20.03.2017 – X R 11/16). Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Entscheidung nicht näher begründete Sicherheitszuschläge in Zukunft ausgebremst werden.
Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Der Betrieb 2018, S. 985 Stellung genommen.
Bitte beachten Sie, dass unberechtigte Schätzungen nicht nur im Einspruchsverfahren sondern bereits während einer laufenden Betriebsprüfung abgewehrt werden können. Hierzu bietet sich ein Gespräch mit dem Prüfer - spätestens in der sog. Schlussbesprechung - an.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535