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BFH: Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO keine außergewöhnliche Belastung

Wenn im Einzelfall ein Steuerstrafverfahren mittels einer Geldauflage gem. § 153a StPO geklärt werden könnte, sollten vorab vielschichtige Aspekte beachtet werden. Hierauf weisen die Steueranwälte von LHP hin.

1. Keine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat aktuell bestätigt, dass Geldauflagen nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG abziehbar sind. Denn der Beschuldigte muss dieser Geldauflage zustimmen und damit ist diese nach Ansicht des BFH nicht unvermeidbar (BFH v. 21.9.2016, Az: VI B 34/16).

2. Unschuldsvermutung

Der Charme der Geldauflage liegt darin, dass diese zu keine Verurteilung führt. Die Unschuldsvermutung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin. Daher setzt sich der Beschuldigte auch nicht in Widerspruch zu einer Zustimmung zur Geldauflage, wenn er später steuerliche Bescheide mit dem Argument anfechtet, dass die verlängerte Festsetzungsverjährung mangels Vorsatz nicht eingreift.

Doch faktisch hat eine Zustimmung zur Geldauflage bei manchen Behörden und Gerichten eine gewisse Präjudizwirkung, da sie als ein faktisches Geständnis gewertet wird. Diese Sichtweise ist allerdings rechtlich unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung. Der Steueranwalt und Verteidiger sollte daher deutlich auf die Rechtsprechung hinweisen, nach welcher die Unschuldsvermutung weiterhin gilt.

3. Korruptionsregister, Gewerberecht etc.

Welche sonstigen Auswirkungen sich durch eine Zustimmung zur Geldauflage ergeben, sollte im Einzelfall gesehen werden. Dies hängt insbesondere auch von der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten ab.

Zusammengefasst kann eine Geldauflage gem. § 153a StPO im Einzelfall sinnvoll sein, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden. Insbesondere spart der Beschuldigte Zeit, Nerven und Kosten. Andererseits können die Nachteile je nach Situation deutlich überwiegen und ein Streiten für den Freispruch angesichts guter Verteidigungsargumente sinnvoll sein.

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