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BFH: Korrekturvorschrift § 173 Abs. 1 AO bei Personengesellschaften

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft musste der BFH folgende Frage beantworten:

Kommt es für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren „Steuer” führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an? Oder sind die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden maßgeblich?

Der BFH entschied mit Urteil v. 24.6.2009, dass die Änderungen auf der Ebene des Grundlagenbescheides (Besteuerungsgrundlagen) maßgebend sind (IV R 55/06).

Diese Ansicht ist konsequent, weil das Finanzamt im Feststellungsverfahren die Konsequenzen, die sich bei den Gesellschaftern im Rahmen der Folgebescheide ergeben, nicht überblicken kann.

Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen.

Aber: Bei einer Änderung der Gewinnverteilung kommt es trotzdem auch im Falle der Verringerung des Gewinnanteils eines Feststellungsbeteiligten nicht auf dessen Verschulden an, weil die Erhöhung des Gewinnanteils bei einem zwangsläufig zu einer Verringerung bei dem anderen führt, also insofern der letzte Halbsatz des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO einschlägig ist.

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