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BFH: Klagebefugnis bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils

Der BFH hat in einer weiteren Fallkonstellation eine Drittklage (Drittanfechtung) als zulässig angesehen.

Im konkreten Fall hatte das aufnehmende Unternehmen (§ 20 UmwStG) klageweise geltend gemacht, dass die seiner Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Werte des eingebrachten Vermögens zu hoch seien. Nach Ansicht des BFH ist diese Klage jedoch unzulässig. Sie ist auch nicht aus Gründen der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes geboten, weil der Einbringende eine Klagemöglichkeit hat (so der BFH).

Der Einbringende könne im Wege der Drittanfechtung den gegen den Aufnehmenden gerichteten Steuerbescheid anfechten, da er an den Wertansatz des Aufnehmenden gebunden ist. Dieser Fall ist z.B. mit der Konkurrentenklage vergleichbar, in der die Rechtsprechung auch eine Drittanfechtung zulässt.

Dieses Urteil zeigt: Das Verfahrensrecht kann für den Kläger zu Überraschungen führen, die nicht unbedingt prognostizierbar sind. Bei unklarer Rechtslage über das Verfahrensrecht ist ggf. zu empfehlen, vorsorglich "mehrgleisig" vorzugehen. 

(BFH v. 8.6.2011, I R 79/10)

Eine Unsicherheit im Verfahrensrecht besteht z.B. auch bei der Geltendmachung von Vorsteuern aufgrund Gutglaubensschutzes. Ist dieser Gutglaubensschutz in einem gesonderten Billigkeitsverfahren (so bisher der BFH) oder im Festsetzungsverfahren (so eine neuere Ansicht in der Literatur und eines Finanzrichters vom FG Berlin-Brandenburg) geltend zu machen? Die vorgenannte neuere Ansicht wird eher der gebotenen Vorsteuerberechtigung gerecht, weil sie keine Ermessensentscheidung voraussetzt.

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