Eine Subventionsstraftat (sog. Subventionsbetrug gem. § 264 StGB) kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Beteiligte eines (vorgeworfenen) Subventionsbetruges für die Rückzahlung in Haftung genommen werden.
Wenn beispielsweise das Unternehmen keine Liquidität zur Rückzahlung besitzt, so werden oft zahlungskräftige andere Beteiligte in Haftung genommen. Täter und Teilnehmer einer Steuerhinterziehung haften gem. § 71 Abgabenordnung (AO) für hinterzogene Abgaben. Der BFH musste nun die Frage beantworten, ob dies auch bei der Erschleichung von Subventionen der Fall ist. Er hat dies abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nun verneint (BFH v. 19.12.2013 – III R 25/10, dieses Urteil wurde aktuell veröffentlicht):
Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: Der BFH stellt nunmehr erstmals klar: Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (Änderung der Senatsrechtsprechung). Gegen entsprechende Haftungsbescheide sollte daher Einspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Auch im Haftungsverfahren muss der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) gelten.
Konsequenzen für die Praxis: In abgabenrechtlichen Verfahren hat diese Rechtsprechungsänderung erhebliche Bedeutung zugunsten der potentiell Haftenden, wenn ansonsten keine andere Haftungsnorm i.S.d. § 191 Abs. 1 AO in Betracht kommt (z.B. § 69 AO). Allerdings ist durch diese Rechtsprechungsänderung eine Haftung im zivilrechtlichen Wege nicht ausgeschlossen, wie sie z.B. aufgrund Delikts gem. § 823 Abs. 2 BGB, drohen kann. Im Einzelfall kann die Situation durch einen Steueranwalt im Rahmen einer Erstberatung im Überblick besprochen werden.
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