In Betriebsprüfungen kommt es immer öfter zu Hinzuschätzungen, die für zahlreiche Unternehmer nicht nachvollziehbar sind. Auch wird die Rechtsprechung bisher stets strenger, so dass die Anforderungen an die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen steigen. Umso überraschender ist der folgende Beschluss des BFH vom 12.7.2017.
(BFH vom 12.7.2017, Aktenzeichen: X B 16/17).
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Zu beachten ist, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung des BFH in einem Eilverfahren handelt. Die abschließende Entscheidung in diesem Fall steht noch aus. Wir prüfen, welche Auswirkungen sich in sonstigen Schätzungsfällen und Steuerstrafverfahren aus diesem Beschluss ergeben können. Jedenfalls ist der Beschluss interessant, weil er möglicherweise neue Aspekte in die Diskussion einbringt. Eine vollständige Abkehr von der bisherigen Linie ist jedoch nach erster Durchsicht nicht gegeben. Es wird zu klären sein, ob und in welchen Fällen nun kein Kassenbuch zu führen ist. Der BFH-Beschluss betrifft wohl einen Sonderfall, so dass Unternehmer zunächst weiterhin ihr Kassenbuch führen sollten. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten sich Unternehmer an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Aber in den Streitfällen, wenn also im Nachhinein eine Diskussion mit dem Finanzamt zu führen ist, sollte der neue BFH-Beschluss berücksichtigt werden.
Die Abwehr von unberechtigten Schätzungen kann im Wege einer Besprechung mit dem Finanzamt und notfalls durch Einspruch geschehen. Wichtig ist dann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Vollstreckungsstopp.
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