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BFH: Feststellungslast für Vorsatz trägt das Finanzamt

Der BFH hat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen im Besteuerungsverfahren Vorsatz angenommen werden kann und ob das Finanzamt die Feststellungslast ("Beweislast") trägt.

1. Vorsatz in Form des Eventualvorsatzes genügt. Dies bedeutet, dass die Person billigend in Kauf genommen haben muss, die Steuerhinterziehung zu begehen. Es ist nicht notwendig, dass die Person juristisch korrekt die Steuerhinterziehung einzuordnen wusste. Es reicht, wenn sie "nach Laienart" die Umstände richtig wertete.

2. Die Feststellungslast trägt das Finanzamt, wenn Steuerhinterziehung eine Vorfrage im Besteuerungsverfahren ist.

(BFH, Urteil v. 30.06.2010, II R 11/09).

Praxisrelevanz z.B.

- bei der verlängerten Feststellungs- und Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 AO)
- bei Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO

Der BFH hat zudem mehrfach in früheren Entscheidungen betont, dass auch im Besteuerungsverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten ist.

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