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BFH: Festsetzungsverjährung bei Verschiebung einer Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) sind für viele Unternehmer kein Alltag. So stellen sich selbstverständlich aus ihrer Sicht viele Praxisfragen. Jeder Schritt kann zu früh oder nachteilig sein und sollte daher überlegt werden. Bereits ein Antrag auf Verschiebung einer Prüfung kann einen Nachteil für die Verjährung bewirken:

BFH-Urteil v. 9.5.2016 (Az: X R 14/15)

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Lage: Der Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) führt zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungs- und Feststellungsverjährung (§ 171 Abs. 4 S. 1, 1. Alternative AO). Steuerbescheide dürfen in diesem Fall auch dann noch erlassen werden, wenn während der Außenprüfung oder anschließend die reguläre Verjährung eingetreten ist. Auch kann ein Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung zu einer solchen Ablaufhemmung führen (§ 171 Abs. 4 S. 1, 2. Alternative AO).

Nunmehr hat sich der BFH hierzu geäußert:

Das Klageverfahren betraf den Streitpunkt, ob der Prüfer einen Prüfungsbeginn festgelegt und die Kläger anschließend einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt hatten. Nur dann wäre die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt gewesen, so dass die Änderungsbescheide erlassen werden durften (sog. Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 S. 1, 2. Alternative AO). Im finanzgerichtlichen Verfahren war nicht hinreichend ermittelt worden, ob die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen. Der BFH wies die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Ein Antrag auf Verschiebung des Beginns einer Außenprüfung ist für den Steuerpflichtigen ein zweischneidiges Schwert. Die nachteiligen Folgen für die Verjährung sollten gegenüber den Gründen, die für eine Verschiebung sprechen, abgewogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Außenprüfung kurz vor Ablauf der Verjährung ankündigt. Die Festlegung des Prüfungsbeginns muss durch Verwaltungsakt erfolgen. Der BFH stellt nur geringe Anforderungen an einen solche Maßnahme. Diese kann auch mündlich geschehen. Wichtig ist die zeitliche Reihenfolge: Ein Antrag auf Verschiebung führt nur dann zur Ablaufhemmung, wenn zuvor die Festlegung des Prüfungsbeginns erfolgte. Diese Umstände muss das Finanzamt beweisen, weil dieses hierfür die Feststellungslast („Beweislast“) trifft. Ist das Finanzgericht nicht von vorgenannten Voraussetzungen überzeugt, greift die Ablaufhemmung nicht ein. Dann ist Verjährung anzunehmen, wenn diese nicht aufgrund anderer Regelungen verlängert ist.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Insbesondere dann, wenn der Prüfer alternative Terminvorschläge unterbreitet, ist dies noch keine Festlegung des Prüfungsbeginns. Bei Abstimmungen ist die Bitte des Steuerpflichtigen um eine Verschiebung daher auch nicht automatisch ein Antrag, der zu einer Verjährungshemmung führt. Maßgebend für die Frage, ob eine Terminfestlegung und ein anschließender Verschiebungsantrag vorliegt, ist der jeweilige Inhalt des Gesprächs bzw. der Korrespondenz. Auch eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, kann einem Antrag auf Verschiebung gleichzustellen sein (FG Münster, Urteil v. 6.6.2016, 13 K 460/14 E, EFG 2016, 1489).

Beispiel: Der Beginn der Betriebsprüfung wird verschoben. Anschließend ruft der Prüfer beim Steuerberater im April 2017 an und sagt: „Ich möchte am 5.6.2017 mit der Prüfung beginnen und wissen, ob Sie an diesem Tag Zeit haben.“ Mit dieser Aussage legt der Prüfer den Beginn verbindlich auf den 5.6.2017 fest. Die Nachfrage erfolgt nur aus Höflichkeit und ändert an der verbindlichen Festlegung des Prüfungsbeginns durch Verwaltungsakt nichts.

Abwandlung des Beispiels: Fragt der Prüfer jedoch wie folgt unverbindlich, so fehlt eine verbindliche Terminfestlegung: „Können wir einen Termin für Anfang April 2017 vereinbaren?“

Wenn ein Verschiebungsantrag vorliegt, so hat das Finanzamt zwei Jahre Zeit, mit der Prüfung zu beginnen, damit die oben genannte Ablaufhemmung tatsächlich eintritt.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Diese einschränkende Zweijahresfrist greift aber nur zugunsten des Finanzamtes ein, wenn der Verschiebungsantrag eine konkrete zeitliche Vorgabe enthält (z.B. „Verschiebung auf August 2017“). Das Finanzamt hat nicht diese zwei Jahre Zeit, wenn der Antrag nur auf eine zeitlich unbestimmte Verschiebung abzielt. Unternehmer sollten beachten, dass jeder erneute Verschiebungsantrag eine neue Zweijahresfrist auslöst.

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