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BFH: Anhängiges Verfahren zum Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

Wenn der Mandant die hohe zu erwartende Nachzahlung bereits vor einer Steuerfestsetzung zahlen will und das FA die vorzeitige Zahlung akzeptiert, könnte nach Festsetzung von Nachzahlungszinsen ein Antrag auf Billigkeitserlass der Zinsen gestellt werden. Die Finanzgerichte vertreten hierzu unterschiedliche Ansichten, so dass die Ansicht des BFH abzuwarten ist.

Begründung des Antrags: Die Kläger sind durch den Billigkeitserlass so zu stellen, als wären die Nachzahlungszinsen auf den Tag der freiwilligen Zahlung durch die Kläger festgesetzt worden (vgl. die weiteren Ausführungen bei FG Niedersachsen v. 24.04.2002 - 2 K 651/00).

Die Frage des Billigkeitserlasses ist bei den Finanzgerichten umstritten und nun beim BFH anhängig (X R 22/11). Daher ruhen Einsprüche kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).

Empfehlung: Wenn größere Nachzahlungszinsen drohen, könnte der Mandant auf die Möglichkeit des Antrages auf Billigkeitserlass der Zinsen hingewiesen werden. Das FA würde dann den Antrag ablehnen und es kommt nach Einspruch zur Zwangsruhe bis der BFH entscheidet.

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