Der zwingende amtliche Vordruck zur Abtretung von Steueransprüchen führt in die Irre: Es genügt nicht, das Feld "Sicherungsabtretung" anzukreuzen. Es müssen stets mindestens stichwortartige Angaben zum zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gemacht werden. Die Verwaltung sollte daher den Vordruck alsbald ändern.
Wenn diese Anforderung nicht eingehalten wird, ist die Abtretungsanzeige und damit die Abtretung gemäß § 46 AO unwirksam, wie der BFH feststellte (v. 28.9.2011, VII R 52/10). Der BFH hat insofern eine einfache Position, nachträglich die juristisch "perfekte" Entscheidung zu treffen. Hier wäre jedoch die Irreführung durch den amtlichen Vordruck als Verstoß gegen das Fairnessgebot zu berücksichtigen gewesen.
1. Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung” angekreuzt worden ist.
2. Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.
3. Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts.
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