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Nachzahlung aufgrund Betriebsprüfung: Aussetzung hoher Nachzahlungszinsen von 6%

Oft kommt es aufgrund einer Betriebsprüfung zu hohen Nachforderungen. Wenn nicht geklagt, sondern eine Einigung gefunden werden soll, muss die Nachzahlung gesichert sein. Hohe Nachzahlungszinsen vereiteln dies oft. Die Sozietät LHP hat hier in einem Verfahren eine Lösung erreicht.

Beispiel: Aufgrund der Betriebsprüfung ergibt sich eine erhebliche steuerliche Nachzahlung für Mandant X, die er trotz intensiver Bemühungen nicht insgesamt sofort bezahlen kann. Nach seiner ursprünglichen Planung während der Besprechungen mit der Betriebsprüfung hätte Herr X die Nachforderung - mit erheblichen Anstrengungen - bezahlen können, wenn die Nachzahlungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt worden wären. Nunmehr ist diese Planung überraschend ausgehebelt worden. durch den Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO zur Zinshöhe in den nun teilweise bereits ergangenen Änderungsbescheiden.

Hintergrund: Die jetzt entstandene Problematik wegen der Nachzahlungszinsen ist dem Umstand geschuldet, dass gemäß dem aktuellen BMF-Schreiben für die Zinshöhe von 6% ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO erfolgt. Hierdurch ist ein Einspruch und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Zinshöhe eigentlich unzulässig. Während der Besprechung mit der Betriebsprüfung war aus Sicht von Mandant X jedoch noch davon auszugehen, dass gemäß der BFH-Rechtsprechung Aussetzung der Vollziehung für die Nachzahlungszinsen gewährt werden würde. Hierdurch hätte Herr X Zeit gewonnen, um die Zinsen künftig zahlen zu können, wenn das BVerfG in der noch ausstehenden Entscheidung den Zinssatz von 6% künftig nicht beanstanden würde. Diese Überlegung war in die Kalkulation des Herrn X eingeflossen und auf dieser Grundlage sind auch Äußerungen gegenüber der Betriebsprüfung bzw. die Besprechungen von unserer Seite erfolgt. Diese Äußerungen erfolgten zudem trotz des Schweigerechts des Herrn X aufgrund des anhängigen Steuerstrafverfahrens. Ausgerechnet zwischen den Besprechungsterminen mit der Betriebsprüfung ist dann überraschend das Schreiben des BMF zum Vorläufigkeitsvermerk für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen veröffentlicht worden. Bedauerlicherweise wurden durch das BMF-Schreiben die Finanzierungsüberlegungen des Herrn X – welche auch eine Grundlage für die Besprechungen mit der Betriebsprüfung waren – entwertet. Hier sollte auch berücksichtigt werden, dass Herr X aufgrund des anhängigen Steuerstrafverfahrens ein Schweigerecht gehabt hätte und zudem bemüht ist, die Schulden zahlen zu können. Diesen Plan verfolgte er auch deshalb, um seinen funktionierenden Betrieb mit zahlreichen Mitarbeitern zu erhalten. Zusammenfassend handelt es sich hier um einen außergewöhnlichen Sonderfall, in dem Vertrauensschutz geboten ist.

Es gibt nach unserer Ansicht verfahrensrechtlich verschiedene Möglichkeiten, Herrn X Vertrauensschutz zu gewähren und wir haben das Finanzamt gebeten, in diesem außergewöhnlichen Sonderfall zu helfen.

1. Zinsen für die Jahre, für die noch keine Bescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergangen sind

Es ist von einem Vertrauenstatbestand zugunsten von Mandant X auszugehen, dass er trotz des BMF-Schreibens Einspruch gegen die Nachzahlungszinsen mit der Begründung einlegen kann, dass diese der Höhe nach verfassungswidrig sind und dass ihm dann Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, sodass das BMF-Schreiben zum Vorläufigkeitsvermerk bei der Zinsfestsetzung nicht anwendbar ist. Das BMF hat diesen Sonderfall, dass vor dem Erlass des BMF-Schreibens bereits Gespräche erfolgt sind, nicht bedacht, so dass in dem BMF-Schreiben eine Regelungslücke besteht. Wir haben daher beantragt, von der Vorläufigkeitsfestsetzung  der Zinsen zur ESt und USt (nach Betriebsprüfung) gemäß § 165 AO abzusehen (soweit noch keine Bescheide ergangen sind), sodass dann für Herrn X Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Zinshöhe beantragt werden kann. Wir bitten eine entsprechende Zusage des Finanzamtes erbeten. Das Finanzamt ist unserem Antrag gefolgt.

2. Zinsen für die Jahre, für die schon Bescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergangen sind

Wir haben aus oben genannten Gründen auch beantragt, den Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Zinshöhe zur ESt und USt (nach Betriebsprüfung) aus Gründen des Vertrauensschutzes in diesem Sonderfall gem. § 130 AO zurückzunehmen oder gem. § 131 AO zu widerrufen. Im Rahmen des Widerrufsermessens ist auch der rechtstaatlich gebotene Vertrauensschutz (Art. 20 GG) als ein wichtiger Ermessensgesichtspunkt zu berücksichtigen. Es besteht eine Regelungslücke im BMF-Schreiben für diesen Sonderfall, weil das BMF nicht die Fälle geregelt hat, in denen – wie hier - ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Das Widerrufsermessen ist hier daher auf Null zugunsten einer Entscheidung im Sinne von Herrn Gruber reduziert. Nach Widerruf des Vorläufigkeitsvermerks legen wir nun Einspruch gegen die Nachzahlungszinsen ein und beantragen Aussetzung der Vollziehung der Zinsen.

3. Hilfsweise Stundung der Zinsen

Hilfsweise hatten wir beantragt gem. §§ 222, 258 AO, dass die Nachzahlungszinsen für die Jahre 2009-2016 (ESt, USt) aufgrund der Betriebsprüfung bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Zinshöhe gestundet werden bzw. vorläufig nicht vollstreckt werden. Da die Veröffentlichung des BMF-Schreibens förmlich in die laufenden Gespräche mit der Betriebsprüfung und die Auslotung von Einigungsmöglichkeiten "platzte" entspricht es der Billigkeit, wenn im vorliegenden Sonderfall Vertrauensschutz in Form einer Stundung der Nachzahlungszinsen gewährt wird. Äußerst hilfsweise beantragen wir die Stundung der Nachzahlungszinsen bis Ende Juni 2021.

Auf Punkt 3 kam es hier nicht mehr an, weil das Finanzamt bereits unseren Anträgen gemäß den obigen Punkten 1 und 2 gefolgt ist.

4. Andere Fälle

Der obige Fall war ein Sonderfall, weil das BMF-Schreiben zum Vorläufigkeitsvermerk förmlich in die laufenden Gespräche mit der Betriebsprüfung "hineinplatzte".

Aber auch in anderen Fällen sollte geprüft werden, ob nicht Anträge auf Stundung oder ein einstweiliger Rechtsschutz durch das Finanzgericht möglich sind. Denn durch das BMF-Schreiben wird ein effektiver Rechtsschutz gegen die Zinshöhe trotz der mehreren BFH-Urteile, die ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 6% festgestellt haben, ausgehebelt. Es kann nicht richtig sein, dass Tilgungsplanungen nach einer Betriebsprüfung an einem überhöhten Zinssatz scheitern.

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