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Betriebsprüfung: Wann ist ein Gespräch eine Schlussbesprechung?

Das FG Berlin äußerte sich zu der praktisch bedeutsamen Frage:

Wann ist ein Gespräch mit dem Finanzamt eine Schlussbesprechung und wann lediglich ein Zwischengespräch

Diese Abgrenzung kann z.B. Bedeutung haben für die Frage

  • ob der Anspruch auf eine Schlussbesprechung bereits erfüllt wurde und
  • wann die Verjährungsregelung gem. § 171 Abs. 4 S. 3 AO eingreift (Fristbeginn mit Ablauf des Kalenderjahres der Schlussbesprechung, andere Verjährungsregelungen bleiben unberührt).

Hierzu meint das FG Berlin entgegen den Verwaltungsvorschriften: Die Abgrenzung ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen sei (andere Ansicht die Finanzverwaltung in § 11 Abs. 1 BPO, BStBl 2000 I S. 368). 

FG Berlin v. 18.04.2012 12 K 12041/10

Anmerkung: Das FA hat es also nicht in der Hand, ein Gespräch formal als Schlussbesprechung zu klassifizieren. Vielmehr muss der Gesetzeszweck einer Schlussbesprechung, also eine umfassende Erörterung möglich sein. Hierzu sind die Vorinformationen seitens des Finanzamtes zu den bisherigen gesamten Prüfungsfeststellungen notwendig. Auch wird eine hinreichende Vorbereitungszeit eingeräumt werden müssen, damit eine ernsthafte Erörterung möglich wird. Ein Gespräch über einen Teilbereich genügt nicht, wenn das Unternehmen keinen Teilverzicht erklärt hat.

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