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Berichtigungspflicht gem. § 153 AO auch wenn gleichzeitig ein Fehler des Finanzamtes vorliegt?

In der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift AO-StB wird im Rahmen eines Praxisfalles untersucht, ob nur Tatsachenangaben oder auch Rechtsanwendungsfehler eine Berichtigungspflicht gem. § 153 AO auslösen können. Außerdem wird geprüft, ob die Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn die Unrichtigkeit eines Steuerbescheides auch auf einem Fehler des Finanzamtes (FA) beruht. Macht sich der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar, wenn er den Fehler nicht richtig stellt?

Zum Sachverhalt: Der Steuerberater (StB) hatte für M die ESt-Erklärung für das Jahr 2011 angefertigt und eine Dividende der E AG in Zeile 32 der Anlage KAP eingetragen. Der Höhe nach war diese Eintragung zutreffend. Nach Ergehen des Steuerbescheides stellte der StB fest, dass die Angabe der Dividende an falscher Stelle erfolgte, da sie nicht in Zeile 32, sondern in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen gewesen wäre. Das FA hat im Rahmen der Veranlagung die Dividende jedoch überhaupt nicht angesetzt. Dem FA lag die Steuerbescheinigung der E AG vor. Hieraus ließ sich erkennen, dass M Anteilseigner der E AG war. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Steuer hätte es keinen Unterschied bedeutet, wenn das FA die im falschen Feld eingetragenen Daten übernommen hätte oder die Dividenden von vorneherein richtig in Zeile 7 eingetragen worden wären.

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