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Berater- und Legalitätserklärungen für Schweizer Banken

Schweizer Banken fordern deutsche Bankkunden und ihre Steuerberater vermehrt auf, eine sog. Legalitätserklärung (auch Beratererklärung genannt) abzugeben.

Der Steuerberater möge doch bitte der Bank mit einem beigefügten Formular bestätigen, dass der Bankkunde, der z.B. Versicherungsnehmer einer Schweizer Lebensversicherung ist, den Berater beauftragt habe, „bei dem zuständigen Finanzamt eine strafbefreiende Nacherklärung (Selbstanzeige) einzureichen, die alle steuerlich relevanten Sachverhalte des Kunden – inklusive aller Vermögenswerte bei der Bank B und im Zusammenhang mit der Lebensversicherung – umfasst“. Sobald die Selbstanzeige eingereicht ist, solle der StB eine entsprechende Bestätigung bei der Bank vorlegen.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Bankkunden bzw. Steuerberater sollten genau prüfen, welche Formulierung sie unterschreiben. Besser ist es, wenn der Berater der Bank gegenüber erst dann eine Bestätigung abgibt, wenn die Nacherklärung erfolgt ist. Keinesfalls ist es zu empfehlen, eine Legalitätserklärung per Post in die Schweiz zu versenden, da diese durch eine Fehlleitung u.a. in falsche Hände gerät. Dann droht die Tatentdeckung und die Selbstanzeige ist dann gesperrt. Gibt der Kunde bzw. der Berater keine Erklärung ab, wird die Bank u.U. den Druck auf ihren Kunden erhöhen und verstärkt drohen Banken gar die Kündigung der Bankbeziehung an. Ungemach droht auch aufgrund der Möglichkeit sog. Gruppenanfragen im Wege der Amtshilfe: Ungeklärt ist, ob deutsche Finanzbehörden an die Schweiz die Anfrage stellen können, sämtliche Kunden zu benennen, für die trotz Aufforderung seitens der Bank keine Beratererklärung abgegeben worden ist. Bankkunden, die eine Aufforderung zur Abgabe einer sog. Legalitätserklärung (auch Beratererklärung genannt) erhalten, können sich im Rahmen einer steuerlichen Erstberatung bei Steuerfachanwälten beraten lassen.

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