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Bauleistungen: Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Anzahlungen?

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen geändert. Demnach gilt für das „Reverse-Charge-Verfahren“ bezüglich von Anzahlungen: Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger müssen die entsprechenden Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung vorliegen.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Ansichten über den Zeitpunkt der Vereinnahmungen von Anzahlungen und die Beurteilung der Steuerschuld. Damit wurde insbesondere § 13b UStG angepasst, also das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Neuregelung wurde u.a. als Sicherungsmaßnahme gegen Umsatzsteuerhinterziehungen eingeführt.

Grundsätze der Steuerschuldnerschaft

Beispielsweise bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland oder beim innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland gegen Entgelt schuldet regelmäßig der Unternehmer bzw. der Erwerber die Umsatzsteuer. Findet jedoch das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, so wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner.

Wann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss und so ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft bewirkt wird, ist für Steuerpflichtige von enormer Bedeutung, denn dann darf der leistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausweisen, und die Zahlung ist vom Leistungsempfänger vorzunehmen. Letzterer ermittelt die Umsatzsteuer selbst und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Wichtige Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens

Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist u.a. bei folgenden Fällen vorgeschrieben:

  • Sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im EU-Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG richtet.
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 2 UStG richtet.
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird.
  • Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen).

Änderungen durch das BMF-Schreiben

Das BMF aktualisiert seine Sichtweise zur Behandlung von Anzahlungen im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren und verweist auf die geänderten Vorschriften des Abschn. 13b.12 Abs. 3 UStAE, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.

Insbesondere wurde neu eingeführt, dass, falls die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vorliegen, der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und nicht der Leistungsempfänger. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer jedoch bestehen.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung ändert mit ihrem Erlass die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Zusammenhang mit Anzahlungen und verlangt, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung bereits vorliegen. Die geänderten Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherigen Grundsätze anwenden.

BMF, Schreiben v. 18.05.2018 - III C 3 - S-7279/11/10002-10


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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