Die AStBV sind eine Verwaltungsvorschrift für die einheitliche Gesetzesanwendung und die reibungslose Zusammenarbeit der Steuerfahndungsstellen mit den Finanzämtern, Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden.
Die Neuregelungen vollziehen gesetzliche Neuregelungen und neue Rechtsprechung nach:
1. Seit dem 1.1.2008 ist für Anträge auf Durchsuchungsbeschlüsse und sonstige Anordnungen das Amtsgericht örtlich zuständig, in dem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (Bündelung der Kompetenzen, § 60 Abs. 2 AStBV).
2. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien wird erweitert, § 69 Abs. 1 AStBV) : Die Steufa hat nun auch Zugriff auf Speichermedien, die räumlich von dem unmittelbar durchsuchten PC getrennt sind. So können z.B. Emails, die bei einem Internetprovider gespeichert sind, gesichtet werden.
3. Für Seelsorger und Verteidiger des Beschuldigten sowie Abgeordnete besteht ein absolutes Verwertungsverbot, wenn durch Ermittlungsmaßnahmen deren Zeugnisverweigerungsrecht betroffen wäre. Für Rechtsanwälte und Steuerberater besteht nur ein relatives Verwertungsverbot, d.h. es findet eine Abwägung statt.
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