Seit dem 18.4.2012 ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage anhängig, ob eine Auslegung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wonach in den Fällen der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gelten soll (Az. des BVerfG: 1 BvR 924/12).
M.E. sprechen gute Gründe für eine verfassungskonforme Auslegung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zugunsten der Anlaufhemmung. Insbesondere gilt die Anlaufhemmung m.E. auch für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden sind und eine Veranlagung mit dem Ziel einer steuerlichen Erstattung beantragen. Der BFH sieht dies jedoch anders, so dass nun das BVerfG entscheiden muss.
Betroffen sind Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Einspruchsfrist z.B. erhebliche Werbungskosten geltend machen wollen. Es widerspräche dem Gebot der Folgerichtigkeit und dem objektiven Nettoprinzip, wenn der Gesetzgeber die Fälle der Antragsveranlagung aus dem Anwendungsbereich der Anlaufhemmung herausnehmen würde. Für diese unterschiedliche Auslegung ist kein hinreichender sachlicher Grund ersichtlich.
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