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Anspruch auf Auskunft zu den Auswertungen der IDEA-Software in der Summarischen Risikoprüfung?

Es kommen im Einzelfall verschiedene Rechtsgrundlagen für einen Auskunftsanspruch in Betracht. Dennoch sollte vorab immer das Gespräch mit dem Prüfer gesucht werden, um auf diesem Wege die gewünschte Auskunft zu erlangen. Ein formeller Antrag, ein Einspruch oder gar Klageverfahren ist zwar immer eine Option, sollte jedoch nur die zweite Stufe (Ultima Ratio) sein.

Rechtsgrundlage kann im Einzelfall z.B. § 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung sein. Es gibt bisher allerdings keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung, die aus § 15 Abs. 1 DSGVO einen generellen Anspruch auf Akteneinsicht in interne Arbeitsabläufe – insbesondere der Betriebsprüfung - bejahen würde. Eine Ausnahme besteht für folgenden Sonderfall:

Beispiel: Wenn ein Prüfer allerdings seine Arbeitsabläufe zur Summarischen Risikoprüfung in einem in Datenbankfeldern gespeicherten internen Bearbeitungsvermerk festgehalten hätte, so würde sich nach hier vertretener Ansicht analog der Rechtsprechung des FG München ein Anspruch auf Einsicht in diesen Vermerk ergeben (allgemein zu Vermerken in Datenbankfeldern: FG München, Gerichtsbescheid v. 3.2.2022, 15 K 1212/19).

Bisher ist bisher alleridings nicht höchstrichterlich entschieden, in welchen Fällen ein Anspruch auf Auskunft gem. § 15 Abs. 1 DSGVO besteht und mit welchem Inhalt dieser Anspruch dann anzunehmen wäre.

Weitere Rechtsgrundlage kann der allgemeine Anspruch auf Akteneinsicht sein. Der BFH hat zu Kalkulationen Folgendes ausgeführt (dies dürfte allerdings auch für Verprobungsmethoden gelten): Wenn das Finanzamt eine Hinzuschätzung auf die Durchführung einer Kalkulation stützt, so ist es verpflichtet, sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offenzulegen (BFH, Urteil vom 25.7.2016, X B 213/15, BFH/NV 2016, 1679).

Wurde die Kalkulation in elektronischer Form durchgeführt, kann der Steuerpflichtige nach dieser BFH-Rechtsprechung einen Anspruch auf Übermittlung der Kalkulationsgrundlagen in elektronischer Form haben. Dies ist oft sinnvoll, um die Daten effektiv z.B. mittels der Excel-Software auswerten zu können. Nach hier vertretener Ansicht besteht stets ein Anspruch auf elektronische Übermittlung wenn die Prüfmethode (Verprobung, Kalkulation, Zeitreihenvergleich) elektronisch durchgeführt wurde. Ein Ausdruck auf Papier (oder gar eine komprimierte Zusammenfassung/Darstellung) genügt dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht. Denn es entspricht einem fairen Verfahren, dem Recht auf Gehör und dem Gebot der Waffengleichheit, wenn das Unternehmen sich effektiv (mittels Werkzeugen der EDV) mit den Daten der Betriebsprüfung auseinandersetzen kann. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Ausprägung des Gebots eines rechtsstaatlichen Verfahrend und damit gründet sich der Anspruch nach hier vertretener Ansicht in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.

In einem finanzgerichtlichen Klageverfahren – z.B. im Rahmen einer Klage gegen Schätzbescheide nach einer Betriebsprüfung - besteht für den Kläger gem. § 78 FGO ein Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte und die dem Gericht durch das Finanzamt vorgelegten Akten.

Ob ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Überlassung einer Kopie gegenüber der Betriebsprüfung besteht, sollte im Einzelfall geprüft werden. Das Vorgehen kann dann abgestuft geplant werden, d.h. zunächst sollte das Gespräch gesucht werden. Ergibt sich hier kein Erfolg, so bleibt immer noch der Rechtsweg. Die Steueranwälte von LHP besprechen die jeweiligen Optionen im Einzelfall.

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