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Aktuelles Urteil zur Abgrenzung Tatbestandsirrtum-Verbotsirrtum

Das OLG Köln hat sich zur Abgrenzung Tatbestandsirrtum/Verbotsirrtum geäußert (Urteil v. 30.9.14, Az: 1 RVs 91/14). Es ging um den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die private Nutzung eines zur Verfügung gestellten Pkws.

Praxisbedeutung: Hoch. Ein Tatbestandsirrtum führt zum Ausschluss des Vorsatzes, also zur Straflosigkeit (§ 16 StGB), ein Verbotsirrtum hingegen grundsätzlich nur zur Strafmilderung (§ 17 StGB). Der BGH hatte im Jahr 2011 angedeutet, seine seit den 50er Jahren bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung zu überdenken (BGH v. 8.9.2011 – 1 StR 38/11, vgl. die Besprechung durch Beyer, AO-StB 2011, 323).

Nach Ansicht des OLG Köln setzt der Vorsatz der Steuerhinterziehung voraus dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt und ihn trotz dieser Kenntnis verkürzen will. Doch welche Gewissheit muss insofern bestehen und welcher Maßstab gilt? Auch hierzu äußerte sich das OLG Köln: Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter erkennen, dass ein Steueranspruch existiert und er darauf schädigend einwirkt („Steueranspruchstheorie“). Mit anderen Worten bedeutet diese Ansicht umgekehrt: Geht der Täter davon aus, dass ein Steueranspruch nicht existiert, befinde er sich nicht im Verbots-, sondern im Tatbestandsirrtum. |

Das OLG führte aus: Die Annahme des LG, dass der Angeklagte ohne Vorsatz gehandelt habe, als er die Privatnutzung des ihm seitens des Mitangeklagten gestellten Fahrzeugs nicht steuerlich erklärte, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar seien entlastende Angaben des Angeklagten nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen zugrunde zu legen. Vielmehr müsse der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Der Richter muss sich also mit anderen Worten eine eigene Meinung bilden. Da der Richter dem Angeklagten naturgemäß nicht „in den Kopf hineinschauen“ kann, gilt dies insbesondere bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs (fehlende Kenntnis). Insoweit müssen objektivierbare Tatsachen deutlich werden, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Hier liegt der Beurteilung der inneren Einstellung eine steuerliche Beratung als objektive Tatsache zugrunde. Auf eine entsprechende Auskunft eines qualifizierten Beraters darf sich der Mandant grundsätzlich– von Ausnahmen abgesehen – verlassen. Daher hatte das LG zu recht den Vorsatz verneint.

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