Besondere Straf-Rechtschutz-Versicherungen bieten finanzielle Unterstützung insbesondere bei Steuerstrafverfahren. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Vorteilhaft ist die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt auf der Basis eines Stundenhonorars einschalten zu können (wobei es unterschiedliche Stundensatzgrenzen gibt).
Problematisch und mit der Versicherungsgesellschaft bereits bei Abschluss einer Police abzusprechen ist, ob neben dem Steuerstrafverfahren auch das entsprechende steuerliche Einspruchs- und Klageverfahren abgedeckt ist. Sonst ist die Police nicht viel wert:
Manche Versicherungsgesellschaften lehnen es ab, auch die Kosten für die Vertretung im parallelen steuerlichen Verfahren (Einspruch, Klage) zu übernehmen. Sie behaupten, dass es sich hierbei um kein „Verwaltungsverfahren“ gemäß den Versicherungs-AGB handele. Dies ist nach zutreffender Ansicht jedoch der Fall. Steuerrecht ist Verwaltungsrecht (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 1 Rz. 11).
Die Übernahme der Kosten für das Einspruchs- und Klageverfahren ist auch für das Strafverfahren förderlich i.S.d. der Versicherungs-AGB, weil die Strafrichter das Ergebnis aus dem steuerlichen Verfahren oftmals als Präjudiz (z.T. ungeprüft) für das Strafurteil übernehmen.
Wenn eine laut Steuerbescheid hohe Steuerschuld nicht erfolgreich angefochten wird, wird der Strafrichter wahrscheinlich auch zu einer entsprechenden Hinterziehungssumme tendieren. Dies liegt teilweise an dem damit verbundenen Arbeitsaufwand, aber auch an der mangelnden Ausbildung vieler Strafrichter im Steuerrecht. Die Gegenansicht mancher Versicherungsgesellschaften, Einspruch und Klage seien nicht „förderlich“, ist daher abzulehnen.
Achtung: Steuerliche Selbstanzeigen sind meist nicht vom Versicherungsumfang abgedeckt.
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