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Meldepflichten für Plattformbetreiber nach dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) hat der nationale Gesetzgeber die EU-Richtlinie RL (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 – kurz „DAC 7-RL“ – umgesetzt.

Das PStTG regelt umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber und ein automatisches Informationsaustauschverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

1. Steuerliche Hintergründe zum Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Wirtschaftliche Tätigkeiten über digitale Plattformen auszuüben, ist alles andere als ein neues Phänomen. Die amerikanisch dominierten großen Anbieter wie Ebay (gegründet 1995 – seit 2000 in Deutschland aktiv) und auch Amazon (gegründet 1994 – seit 1998 in Deutschland aktiv) sind seit Jahrzehnten aktiv und bieten ihren Nutzern umfangreiche wirtschaftliche Möglichkeiten. Die durch solch eine wirtschaftliche Betätigung erzielten Umsätze und Gewinne blieben dem Fiskus lange verborgen. Auskunftsersuchen des Fiskus an die zumeist in Luxemburg ansässigen Europa-Zentralen lieferten selten die gewünschten Ergebnisse. Erst im Jahre 2013 entschied der BFH in einem steuerstrafrechtlich gelagerten Fall, dass der luxemburgische Mutterkonzern zur Herausgabe der Daten Deutscher Nutzer verpflichtet ist. Durch die o.g.  Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz (PStTG) sollen die Auskunftspflichten zu Gunsten des Fiskus zum einen gesetzliche normiert werden. Zum anderen soll aber auch der Umfang der Auskunftspflichten für die Unternehmen deutlich erweitert werden.   

Zwischenzeitlich hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Schreiben vom 02.02.2023 (BMF-Schreiben vom 02.02.2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :25) Stellung zu den Regelungen des PStTG genommen.

Das PStTG verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen die in § 14 Abs. 2 und 3 PStTG aufgezählten Informationen über die meldepflichtigen Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und elektronisch zu übermitteln. Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Meldung muss bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres an das BZSt übermittelt werden. Die erste Meldung nach PStTG muss spätestens am 31.01.2024 erfolgen.

Auf Seiten der meldepflichtigen Plattformbetreiber besteht daher Grund zur Eile. Sie müssen zeitnah ein entsprechende Prüfsysteme und Prozesse einführen, um die ihnen obliegenden Meldepflichten fristgerecht bis zum 31.01.2024 erfüllen zu können. Den meldepflichtigen Plattformbetreibern obliegt es ab sofort, in systematischer Weise Daten an die Finanzverwaltung zu liefern, die die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, aktive Anbieter auf Plattformen zu identifizieren und die steuerliche Bewertung der gemeldeten Transaktionen vornehmen zu können. Der Gesetzgeber hat somit mit dem PStTG das Kontrollnetz und die Prüfmöglichkeiten der Finanzverwaltung dichter geknüpft. Steuerpflichtige, die Ihre Waren, Dienstleistungen u.a. auf Plattformen anbieten, tun gut daran, ihre Einkünfte vollständig gegenüber der Finanzverwaltung zu deklarieren. Denn das PStTG dient der Finanzverwaltung dazu, einen umfassenden Datenbestand aufzubauen. Die Prüfung steuerlicher Sachverhalte ist der Finanzverwaltung auch noch rückwirkend möglich. Die Festsetzung unversteuerter Einkünfte kann rückwirkend für bis zu 13 Jahre erfolgen.

Das PStTG hat auch über die Grenzen hinweg Bedeutung. Denn das BZSt wird zukünftig die Finanzbehörden anderen EU-Mitgliedstaaten über Ermittlungen und Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs des PStTG informieren. Bei dem PStTG handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Materiell-rechtliche Steuerregeln enthält das PStTG nicht.

2. Begriffsbestimmungen zum Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

  • Plattform

Gemäß § 3 Abs. 1 PStTG ist eine Plattform jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung (z.B Amazon Shops).

Voraussetzung für das Vorliegen einer Plattform ist, dass die Nutzer über ein auf digitalen Technologien beruhendes System miteinander interagieren können. Daraus folgt, dass reine Onlineshops nicht unter den Anwendungsbereich des PStTG fallen. Ein reiner Onlineshop liegt vor, wenn ein Anbieter ausschließlich eigene Waren oder Dienstleistungen über eine eigene Website anbietet. Etwas anderes soll gegeben sein, wenn ein Nutzer zunächst eine Leistung an einen Plattformbetreiber erbringt und dieser sodann die Leistung im eigenen Namen an einen anderen Nutzer erbringt. In der Gesetzesbegründung zum PStTG (BT-Drs. 20/3436) findet sich dazu folgendes Beispiel: Eine Plattform ermöglicht es Restaurantbetreibern ihr Angebot anderen Nutzern der Plattform anzubieten. Bestellt ein Nutzer aus dem Angebot eines Restaurantbetreibers ein Gericht, kommt zunächst ein Vertrag zwischen dem Restaurantbetreiber und dem Plattformbetreiber und erst im Anschluss ein Vertrag zwischen dem Plattformbetreiber und dem Nutzer zustande. Eine Plattform soll hier vorliegen, da sowohl Anbieter als auch Nutzer auf der Plattform registriert sind und diese zumindest indirekt miteinander in Kontakt treten können (z.B. Lieferando).

  • Plattformbetreiber

Hinsichtlich der Person des Plattformbetreibers differenziert das PStTG:

  • Freigestellte Plattformbetreiber

Auf Antrag kann sich ein sog. freigestellter Plattformbetreiber von der jährlichen Meldepflicht befreien lassen. Der Antrag setzt voraus, dass die von dem Plattformbetreiber genutzt Plattform nur von freigestellten Anbietern oder von Anbietern ohne EU-Nexus genutzt werden kann (sog. nicht meldepflichtige Anbieter).

Der Antrag auf Befreiung ist gebührenpflichtig und gilt pro Meldezeitraum, also kalenderjährlich. Sie muss spätestens bis zum 31.10. des Kalenderjahres für den folgenden Meldezeitraum beantragt werden. Für die Verlängerung der Befreiung existiert ein vereinfachtes Verfahren.

  • Qualifizierter Plattformbetreiber

Qualifizierte Plattformbetreiber sind solche Plattformbetreiber, die in einem Drittstaat ansässig sind, der mit allen EU-Mitgliedsstaaten eine wirksame Vereinbarung zum automatisierten Informationsaustausch geschlossen hat. Die Vereinbarung zum automatisierten Informationsaustausch muss sich beziehen auf die in § 5 PStTG genannten relevanten Tätigkeiten.

  • Meldender Plattformbetreiber

Meldepflichtige Plattformbetreiber können solche sein, die im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind.

Eine Meldepflicht besteht, wenn keine Freistellung i.S.d. § 11 PStTG vorliegt und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Sitz oder Geschäftsleitung befindet sich im Inland
  • Plattformbetreiber ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen,
  • Plattformbetreiber unterhält inländische Betriebsstätte und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber,
  • Plattformbetreiber ist kein qualifizierter Plattformbetreiber, d.h. er hat weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und ist auch nicht in einem anderen Mitgliedsstaat eingetragen und betreibt eine Plattform, auf der entweder (a) meldepflichtige Anbieter eine Tätigkeit anbieten oder (b) durch die die Nutzung unbeweglichen Vermögens in einem EU-Mitgliedsstaat ermöglicht wird.
  • Nutzer

Nutzer sind solche Personen, die eine Plattform in Anspruch nehmen ohne selbst Plattformbetreiber zu sein. Erfasst sind natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

  • Anbieter

Natürliche Personen und Rechtsträger (juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen), die auf einer Plattform registriert sind und eine relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 PStTG anbieten, sind sog. Anbieter.

Bezüglich der Person des Anbieters differenziert das PStTG wie folgt:

  • Bestehende Anbieter

Es handelt sich um Anbieter, die zum 01.01.2023 auf einer bestehenden bereits meldepflichtigen Plattform registriert sind und um solche Anbieter, die bei einer Plattform registriert sind, die erstmalig nach dem 01.01.2023 meldepflichtig werden.

  • Aktive Anbieter

Es handelt sich um Anbieter, die im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 PStTG erbringen oder eine Vergütung für eine relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 PStTG erhalten.

  • Freigestellte Anbieter

§ 4 Abs. 5 PStTG enthält einen Katalog der sog. freigestellten Anbieter:

  • Staatliche Rechtsträger (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 PStTG)
  • Rechtsträger, deren Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 PStTG)
  • Rechtsträger, die mit einem börsengehandelten Rechtsträger verbunden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 PStTG)
  • Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2000 Fällen relevante Tätigkeiten (Vermietungen) in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht haben (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 PStTG)
    • Natürliche Personen und Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen (Rechtsgeschäftsabschlüsse) Warenverkäufe erbracht unddadurch insgesamt weniger als 2000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben. Mit anderen Worten: Wer weniger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüsse im Kalenderjahr tätigt und dadurch aber 2000 Euro oder mehr erlöst ist KEIN freigestellter Anbieter und kann der Meldepflicht ebenso unterliegen wie ein Anbieter, der mehr als 30 Rechtgeschäftsabschlüsse aber dadurch weniger als 2000 Euro erlöst.
  • Meldepflichtige Anbieter

Meldepflichtig sind solche Anbieter, die aktive – nicht freigestellte – Anbieter und

  • im Inland ansässig sind oder
  • in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig sind oder
  • über eine Plattform unbewegliches Vermögen, das in einem EU-Mitgliedsstaat belegen ist, anbieten.

Die Ansässigkeit bestimmt sich nach dem Sitz, dem Wohnsitz oder der Steueridentifikationsnummer.

  • Relevante Tätigkeiten

§ 5 Abs. 1 PStTG bestimmt einen Katalog relevanter Tätigkeiten wie folgt:

  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 PStTG)

Betroffen ist sowohl die Nutzungsüberlassung für private als auch gewerbliche Zwecke. Die Nutzungsart ist unerheblich, d.h. Wohnzwecke sowie Lagerzwecke sind erfasst. Zu den prominentesten Beispielen zählt hier AirBnB.

  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 PStTG)

Der Begriff der persönlichen Dienstleistungen ist ausweislich der Materialien zur Gesetzgebung weit auszulegen und erfasst sowohl physisch als auch virtuell erbrachte Dienstleistungen. Es muss sich um eine individuelle Dienstleistung handeln, d.h. der Nutzer muss zumindest potenziell die Möglichkeit haben, auf die Ausführung der Dienstleistung vor oder während ihrer Erbringung Einfluss zu nehmen. Die Dienstleistung muss überdies in hinreichender Weise auf die spezifischen Anforderungen des Nutzers beziehungsweise einer Gruppe von Nutzern hin zugeschnitten sein. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3436) benennt exemplarische: Beförderungs- und Lieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten, unterrichtende Tätigkeiten, Textgestaltung, Datenbearbeitung sowie Büro-, juristische oder buchhalterische Tätigkeiten, wenn diese auf konkreten Wunsch eines bestimmten Nutzers beziehungsweise einer bestimmten Gruppe von Nutzern ausgeführt werden. Erfasst sind sowohl anlassbezogene Dienstleistungen als auch längerfristige Tätigkeiten. Reine Nebentätigkeiten, die nur untergeordnete Bedeutung haben (z.B. Verpacken von Waren), sind nicht erfasst.

  • Verkauf von Waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 PStTG)

Als Waren i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 PStTG verstehen sich nur körperliche Gegenstände. Wasser, Heizung oder Elektrizität zählen nicht dazu. Zu den prominentesten Beispielen zählt hier Ebay.

  • Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 PStTG)

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 PStTG erfasst alle motorisierten und nicht-motorisierten Verkehrsmittel zu Land, zu Wasser oder in der Luft. Erfasst ist (nur) die individuelle Beförderung von Personen und/oder Gütern, die unter Ausschluss Dritter erfolgen kann. Zu den prominentesten Beispielen zählt hier Uber.

3. Wie erfolgt das Meldeverfahren im Rahmen des Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?

Meldezeitraum ist das Kalenderjahr (§ 6 Abs. 6 PStTG).

Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 PStTG genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch (Datenfernübertragung über amtliche Schnittstellen) spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, also erstmalig bis zum 31.01.2024.

Gemäß § 13 Abs. 2 PStTG hat derjenige meldepflichtige Plattformbetreiber, der die in § 14 PStTG genannten Informationen auch an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedsstaats zu melden hat (sog. Mehrfachmeldung), ein Wahlrecht. Er kann entscheiden in welchem EU-Mitgliedsstaat er meldet. Sämtliche zuständigen EU-Meldebehörden sind über diese Entscheidung entsprechend zu informieren (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PStTG).

Erkennt ein Plattformbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden ist, hat er die Meldung unverzüglich nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG). Erfolgt keine Nachholung, Korrektur bzw. Vervollständigung der ursprünglichen Meldung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR sanktioniert werden (§ 25 Abs. 2 Alt. 2 PStTG). Andere Verstöße können mit einem Bußgeld von 5.000,00 EUR bis zu 50.000,00 EUR sanktioniert werden. Kommt es also zu strukturellen Fehlern bei der (digitalen) Erfassung der meldepflichtigen Vorgänge, können diese Bußgelder bei einer entsprechenden Anzahl von Fällen schnell in die Millionen Euro Beträge wachsen. Zuständige Bußgeldbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

4. Was sind meldepflichtige Daten im Sinne des Plattform-Steuertransparenzgesetz?

Meldepflichtig sind gemäß § 14 Abs. 2 bzw. 3 PStTG insbesondere folgende Daten und Informationen:

natürliche Person

Rechtsträger

Vor- und Nachname

Name

Anschrift des Wohnsitzes

Anschrift des Sitzes

jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde und Benennung des EU-Mitgliedsstaat, der die Steueridentifikationsnummer erteilt hat; sofern nicht vorhanden Geburtsort

jede Steueridentifikationsnummer, die diesem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)

Geburtsdatum

Handelsregisternummer

 

sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der Europäischen Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich diese Betriebsstätte befindet

Kennung des Finanzkontos (soweit vorhanden)

Kennung des Finanzkontos (soweit vorhanden)

Name des Inhabers des Finanzkontos sofern er von der Person des Anbieters abweicht

Name des Inhabers des Finanzkontos sofern er von der Person des Anbieters abweicht

jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das vermietete unbewegliche Vermögen belegen ist

jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das vermietete unbewegliche Vermögen belegen ist

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden

die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung

die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung

die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde

die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde

 

5. Bestehen für den Plattformbetreiber Informationspflichten gegenüber dem Anbieter

Vor der erstmaligen Meldung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat der Plattformbetreiber den jeweiligen Anbieter in allgemeiner Form wie folgt zu informieren:

  • Information, dass insbesondere personenbezogene Daten für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und an das BZSt zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PStTG),
  • alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 PStTG),
  • Mitteilung über die an das BZSt gemeldeten Daten.

Verbindliche Auskunft des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über Meldepflichten

Bestehen Zweifel im Hinblick auf etwaige Meldepflichten kann Auskunft beim BZSt eingeholt werden (§ 10 PStTG). Die Auskunft des BZSt hat sodann rechtsverbindlichen Charakter, wenn der tatsächliche und verwirklichte Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Antrag auf Auskunft zugrunde gelegt worden ist.

Anfragefähig ist dabei allerdings nur die Frage, ob eine Plattform i.S.d. § 3 Abs. 1 PStTG und/oder eine relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 PStTG vorliegt.

Dem Inhalt nach muss der Antrag folgende Punkte berücksichtigen:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts;
  • eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
  • eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes;
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft;
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Rechtsberatung zum PStTG

LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB berät Sie bei Fragen zum Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Wir bieten als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht in Köln eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Strafrechts. Jeder unserer Rechtsanwälte verfügt über eine Doppelqualifikation, einige von ihnen waren viele Jahre lang selbst Finanzbeamte. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen zum PStTG und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert. 

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