Die gesetzliche Erbfolge greift zunächst dann nicht ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein wirksames Testament errrichtet hat.
Errichtung eines Testaments
Ein Testament kann auf vielfache Art und Weise errichtet werden. Zunächst ist es möglich, dass der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte (sog. öffentliches Testament). Im Übrigen kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten, ohne dass es der Inanspruchnahme der Dienste eines Notars bedarf (sog. eigenhändiges Testament). Daneben kann ein Testament in gewissen Notsituationen – insbesondere im Falle des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr – vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen errichtet werden (sog. außerordentliche Testamente).
Inhalt eines Testaments
Regelmäßig wird der Erblasser in einem Testament eine oder mehrere andere Personen als Erben einsetzen. Dies hat zur Folge, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tode kraft Gesetzes auf diese Person(en) übergeht. Der Erblasser hat ferner die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen durch Testament zu enterben, sprich von der Erbfolge auszuschließen. Dies hat jedoch unter Umständen die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen zur Folge (z.B. im Falle der Enterbung von Abkömmlingen). Zudem kann der Erblasser einer oder mehreren anderen Personen einen konkret bezeichneten Vermögensvorteil zuwenden, ohne diese Person(en) als Erben einzusetzen (sog. Vermächtnis). Letzteres hat zur Konsequenz, dass dem bzw. den Bedachten ein Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands zusteht (z.B. Zuwendung eines PKW). Des Weiteren kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer durch Testament zu einer Leistung verpflichten (z.B. Pflicht zur Grabpflege). Im Übrigen hat er das Recht, einen oder mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, deren Aufgabe darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass der in dem Testament geäußerte letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich in die Realität umgesetzt wird. Sofern der Erblasser mehrere andere Personen als Erben einsetzt – in diesem Fall spricht man von einer sog. Erbengemeinschaft – kann er anordnen, auf welche Art und Weise die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird (sog. Teilungsanordnung). Schließlich hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Ersatzerbschaft anzuordnen. In ersterem Fall wird zunächst der sog. Vorerbe Erbe des Erblassers. Mit dessen Tode oder unter anderen von dem Erblasser bestimmten Voraussetzungen geht das Erbe auf eine andere von dem Erblasser bezeichnete Person – den sog. Nacherben – über. Demgegenüber liegt eine Ersatzerbschaft vor, wenn der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls – sprich dem Tod des Erblassers – wegfällt, eine andere Person – den sog. Ersatzerben – als Erben einsetzt.
Gemeinschaftliches Testament
Eine besondere testamentarische Gestaltungsmöglichkeit besteht für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Diese können ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten, in welchem sie sich regelmäßig gegenseitig als Erben einsetzen und zudem bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners an eine dritte Person – etwa das Kind der testierenden Ehegatten – fallen soll.