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Gebäude-AfA: Kein Wechsel der Abschreibungsmethode

Kann bei Abschreibungen auf Gebäude die Abschreibungsmethode nachträglich gewechselt werden? Der BFH hat entschieden, dass derjenige, der die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen kann. Zudem gilt: Bei Neubauten ist die Annahme einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren regelmäßig nicht unangemessen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.05.2018 entschieden, dass bei Abschreibungen auf Gebäude kein Wechsel von der degressiven hin zur Methode nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Nach der bislang noch nicht entschiedenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl für die degressive Abschreibung grundsätzlich gebunden und kann die Methode nicht wechseln.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall vermietete eine Steuerpflichtige ein Grundstück zum Betrieb eines Autohauses an ihren Ehemann und machte bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive Abschreibung für die ersten 14 Jahre geltend. Zusätzlich errichtete die steuerpflichtige Ehefrau einen Anbau und erhöhte die Herstellungskosten entsprechend. Anders als bislang angenommen betrug die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes nicht 50, sondern nur 25 Jahre.

In ihrer Einkommensteuererklärung erhöhte die Ehefrau daraufhin den noch nicht abgeschriebenen Gebäuderestwert um die neuen zusätzlichen Herstellungskosten und schrieb den Gesamtwert linear über zehn Jahre ab. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber als Abschreibung nur 1,25 % der um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten ursprünglichen Bemessungsgrundlage.

Abschreibung von Gebäuden

Grundsätzlich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, anteilig abzusetzen, d.h., die Kosten werden auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt.

Bei Gebäuden im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, können jährlich 3 % abgesetzt werden, für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 % und bei solchen, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 %.

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 50 Jahre, können anstelle dieser linearen Absetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden.

Abweichend kann der Steuerpflichtige, wenn er den Bauantrag für das Gebäude vor dem 01.01.1995 gestellt hat, eine degressive Abschreibung vornehmen: in den ersten acht Jahren jeweils 5 %, in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils 2,5 % und in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 %.

Entscheidung des BFH

Einen späteren Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung von z.B. 2 % oder 3 % hatte der BFH bereits ausgeschlossen. Jetzt hat er zudem darüber entschieden, ob ein Wechsel von der degressiven zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist – und diese Wechselmöglichkeit verworfen.

Dies liegt insbesondere daran, dass die Nutzungsdauer bei der Abschreibung eines Gebäudes laut BFH zugunsten einer Rechtsvereinfachung typisiert wird. Hat sich der Steuerpflichtige jedoch für die degressive Abschreibung entschieden, erübrigt sich nach Auffassung des BFH die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes.

Denn mit dieser Wahl hat sich der Steuerpflichtige bewusst dafür entscheiden, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen, und somit auf die Dauer der Abschreibung festgelegt.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil eine wichtige Entscheidung über den Wechsel von Abschreibungsmethoden getroffen: Von der degressiven Abschreibung kann weder zur linearen Abschreibung noch zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gewechselt werden. Da die degressive Abschreibung nur bei neuen Gebäuden in Betracht kommt, ist eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 50 Jahren laut BFH in aller Regel nicht unangemessen.

Liegt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer vor, sollte der Steuerpflichtige von vornherein die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wählen. Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Finanzverwaltung bislang auch bei einer degressiven Abschreibung die Inanspruchnahme von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht beanstandet.

BFH, Urt. v. 29.05.2018 - IX R 33/16


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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