Der BFH hat entschieden, dass im Rahmen der 1%-Regelung bei bestimmten Importfahrzeugen der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist. Dies gilt für Fahrzeuge, für die selbst kein solcher Bruttolistenpreis vorhanden ist und die auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar sind. Die Schätzung kann sich an typischen Bruttoabgabepreisen für Endkunden orientieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.11.2017 entschieden, dass bei der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis dann zu schätzen ist, wenn das Kfz ein Importfahrzeug ist, nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist und kein inländischer Bruttolistenpreis für es vorliegt. Eine derartige Schätzung kann sich jedenfalls an typischen Bruttoabgabepreisen orientieren, die Importfahrzeughändler von ihren Endkunden für das betreffende Kfz verlangen.
Im aktuellen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen befand sich ein ausländisches Kfz – ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé –, welches zu einem Bruttopreis von 78.900 € erworben worden war. Der Verkäufer seinerseits hatte das Fahrzeug zum Bruttopreis von 75.999 € erworben.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger anhand der 1-%-Regelung und zog mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis i.H.v. umgerechnet 53.977 € als Bemessungsgrundlage heran. Auf dieser Grundlage wurden der Bruttoentnahmewert sowie die außerbilanziellen Hinzurechnungen bemessen.
Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt von den tatsächlichen Anschaffungskosten i.H.v. 78.900 € aus und erhöhte die Werte für die Entnahmen bzw. Hinzurechnungen entsprechend. Nach erfolglosem Einspruch und teilweise erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) bestätigte auch der in Revision angerufene BFH die Auffassung des Finanzamts. Der inländische Kaufpreis war zutreffend auf mindestens 75.999 € zu schätzen.
Grundsätzlich ist die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Die private Nutzung des Kfz als Nutzungsentnahme ist nur dann nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Aufwendungen für das Kfz anhand von Belegen und dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist oder die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt.
Die 1-%-Regelung soll den beim Steuerpflichtigen entstandenen Vorteil der Nutzung eines betriebsbereiten Kfz bewerten. Dieser umfasst das Zurverfügungstellen des Kfz selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien oder Treibstoffkosten. Der Bruttolistenpreis ist dabei eine aufgrund statistischer Erhebungen oder durchschnittlicher Gesamtkosten gebildete generalisierende Bemessungsgrundlage, um den Nutzungsvorteil zu bewerten.
Kann das Finanzamt diese Bemessungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen, so ist sie zu schätzen. Nach den Feststellungen des FG war für den Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé kein inländischer Listenpreis vorhanden, und es gab kein bau- und typengleiches vergleichbares inländisches Kfz.
Der BFH bestätigte die Folgerung des FG, dass nicht ein ausländischer Listenpreis als inländischer Listenpreis angesetzt werden kann: Der ausländische Listenpreis spiegle nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Kfz auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Denn er berücksichtige vor allem nicht die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs sowie die für den inländischen Markt notwendigen oder ausstattungsbedingten technischen Nach- bzw. Umrüstungen. Eine Schätzung, die sich an typischen Bruttoabgabepreisen von Importfahrzeughändlern orientiert, ist laut BFH nicht zu beanstanden.
Der BFH bestätigt mit diesem Urteil die Schätzungsmethode zur Feststellung des Bruttolistenpreises bei ausländischen Kfz anhand typischer Bruttoabgabepreise von Importfahrzeughändlern, wenn keine Bruttolistenpreise oder vergleichbare Kfz zu finden sind. Steuerpflichtige sollten diese Rechtsprechung berücksichtigen und nicht lediglich den ausländischen Bruttolistenpreis umrechnen, damit die nächste Betriebsprüfung keinen Grund zur Beanstandung findet. Im Zweifel sollten Steuerpflichtige vergleichbare Endkundenpreise von Importfahrzeughändlern zugrunde legen und entsprechend dokumentieren.
BFH, Urt. v. 09.11.2017 - III R 20/16
Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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