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Enterbung - Enterben und Rechte des Enterbten

Im Rahmen familiärer Streitigkeiten sind Äußerungen wie etwa „Du bist enterbt!“ keine Seltenheit. Doch kann eine Enterbung tatsächlich auf derart unkomplizierte Art und Weise vollzogen werden und welche Rechte stehen einem gesetzlichen Erben im Falle einer Enterbung zu?

Hinweise zu Enterbung, Erblasser und Pflichtteil

Möglichkeit der Enterbung

Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen – sprich durch ein Testament oder einen Erbvertrag – einen Verwandten, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Da ein Testament zumindest handschriftlich verfasst und ein Erbvertrag gar notariell beurkundet werden muss, stellt eine Äußerung obigen Inhalts naturgemäß keine wirksame Enterbung dar.

Pflichtteilsrecht des Enterbten

Werden Kinder des Erblassers, dessen Eltern, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner wirksam enterbt, so können diese von dem oder den Erben des Erblassers zumindest den sog. Pflichtteil verlangen. Dies gilt im Falle einer Enterbung der Eltern jedoch nur dann, wenn Kinder des Erblassers nicht vorhanden sind.

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise zwei Kinder, so beläuft sich deren gesetzlicher Erbteil auf jeweils 50 Prozent. Selbst im Falle der Enterbung eines Kindes erhielte dieses noch ein Viertel des Vermögens des Erblassers.

Entziehung des Pflichtteils

Das Recht, einem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil zu entziehen, räumt das Gesetz dem Erblasser nur unter äußerst strengen Voraussetzungen ein. So ist eine vollständige Enterbung eines Abkömmlings etwa dann möglich, wenn dieser dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet.

Reduzierung des Pflichtteils durch Schenkungen

Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände, so hat dies eine Reduzierung des Wertes des Nachlasses und damit auch eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs zur Folge. Um einen Pflichtteilsberechtigten in einem solchen Fall nicht schutzlos zu stellen, billigt ihm das Gesetz einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Er kann mithin in Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird jedoch nur dann in vollem Umfang berücksichtigt, wenn sie innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vorgenommen worden ist. Für jedes Jahr, das sie weiter zurückliegt, verringert sich der anzurechnende Betrag um jeweils 10 Prozent. Demzufolge unterbleibt eine Anrechnung gänzlich, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands 10 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser hat es mithin in der Hand, durch rechtzeitige Schenkungen das Pflichtteilsrecht zu mindern oder gänzlich auszuschließen. 

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