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Diskussion um das Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz

Zur Zeit nehmen die Berufsverbände der Steuerberater im Gesetzgebungsprozess zum Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz Stellung.

Im Kern geht es u.a. um

- den umfassenden Einsatz der Steuer-Identifikationsnummer

- die Abschaffung von Papierbelegen (elektronische Verarbeitung)

- Anpassung der Korrekturvorschriften an die elektronischen Erklärungsübermittlung

- gesetzliche Absicherung des Risikomanagements der Finanzämter

-  die kontinuierliche Abgabe von Steuererklärungen, einheitlicher Rahmen der Bundesländer.

Verfahrensrechtlich interessant ist u.a. die Diskussion um

- eine Erweiterung des § 88 Abgabenordnung (AO) um einen weiteren Satz. Nach dieser etwaigen Ergänzung müsste das Finanzamt (FA) den Steuerpflichtigen zunächst zu den Beträgen anhören, die dem FA von dritter Seite elektronisch übermittelt worden sind (z.B. Mitteilungen von Versicherungsgesellschaften, Rententrägern).

- § 129 AO (Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit) soll ggf. in der Weise geändert werden, dass er auch im Falle von elektronischen Steuererklärungen zum Tragen kommen kann, also wenn dem Steuerpflichtigen ein „mechanischer“ Fehler wie z.B. ein Vertippen unterläuft.

Ein Referentenentwurf soll im Sommer oder Herbst 2014 vorliegen. Die Gesetzesänderung ist für 2015 geplant. Im Moment ist noch unklar, welche Regelungen gesetzlich umgesetzt werden.

Anmerkung der Steueranwälte aus Köln: Es sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Gelegenheit genutzt werden, verschiedene Unklarheiten im Bereich der seit 2011 geänderten Regelung der Selbstanzeige zu beseitigen. Im Zusammenhang mit den nun diskutierten Regelungen des Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetzes zur elektronischen Veranlagung sollte zumindest  gesetzlich klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt eine Tat als entdeckt gilt, wenn Daten dem FA elektronisch übermittelt werden und der Sachbearbeiter noch keine Kenntnis hiervon hat. Denn es stellt sich die Frage, wann dann die Sperre für eine Selbstanzeige gem. § 371 AO greift. Hier sollten sich Mandanten im Einzelfall beraten lassen.

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