In Anbetracht der nun seit zwei Jahren andauernden Corona Krise haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 30.12.2021 gleichlautende Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG erlassen (DB 2022, 229).
§ 13a Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag) bleiben, wenn der schenkungs- oder erbschaftssteuerweise Erwerb des begünstigten Betriebsvermögens insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags ist gem. § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich gemäß § 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG der nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
Aufgrund der Corona Krise und insbesondere im Hinblick auf die dadurch notwendigen Betriebsschließungen sowie Kurzarbeitergeld kam es bei vielen Betrieben zu sog. schädlichen Ereignissen, die zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme und einer dadurch ausgelösten rückwirkenden Besteuerung geführt haben. Da viele Betriebe von einer coronabedingt verordneten Betriebsschließung betroffen waren, haben die obersten Finanzbehörden Billigkeitsmaßnahmen beschlossen.
Aufgrund des Ländererlasses kommt nun im Einzelfall die Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder eines Steuererlasses nach § 277 AO in Betracht, wenn die Lohnsummenunterschreitung allein wegen der Corona-Pandemie verursacht wurde.
In solchen Fällen geht die Finanzverwaltung bei der Erhebung der Steuer von einer sachlichen Unbilligkeit aus, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat und die seinem mutmaßlichen Willen, hätte er daran gedacht, nicht entspricht.
Liegen die Voraussetzungen nicht kumulativ vor, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann. So etwa, wenn nur die Kriterien 1. und 3. vorliegen, da einzelne Arbeitsverhältnisse pandemiebedingt bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld an den Betrieb beendet wurden (z. B. in der Gastronomie).
Für die Bejahung der Kausalität können im Einzelfall auch die mittelbaren Auswirkungen genügen. So z.B. wenn der Betrieb selbst von einer verordneten Schließung nicht betroffen war, aber sich Folgeauswirkungen auf den Betrieb ergeben haben (z. B. Textilreinigung von Hotel- und Gastronomiewäsche).
Es darf keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme geben. Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme muss ausschließlich auf die Pandemie zurückzuführen sein.
Rechts- und Steuerberatung zur Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung
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