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BFH: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei Bargeldbranchen

Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015

Der BFH führte in seinem Urteil vom 16.09.2021 aus (Az: IV R 34/18): Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Es bestand nach Ansicht des BFH selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.

Hintergrund: Bisher argumentierten Verteidiger/Steueranwälte oftmals in Einspruchsverfahren gegen Schätzbescheide, dass die Steuerfestsetzung verfassungswidrig sei. Die Verfassungswidrigkeit wurde damit begründet, dass in den sog. Bargeldbranchen keine effektive Besteuerung gewährleistet sei und daher nicht nur einzelne Unternehmer besonders exakt besteuert werden dürfen. Dies wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz).

Hinweis von LHP: Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass jedenfalls für das Jahr 2015 keine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung angenommen werden kann. Für die Folgejahre 2016 ff. können jedoch weiterhin Einspruchsverfahren geführt werden. Denn die Finanzverwaltung müsste in entsprechenden Verfahren darlegen, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung hinreichend Maßnahmen getroffen haben, um das Vollzugsdefizit in den Jahren 2016 ff. zu vermeiden. Dies ist sehr fraglich. Zudem hat der BFH nicht das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Richtervorlage (Art. 100 GG) eingeschaltet.

Das Urteil äußert sich auch zum sog. Chi-Quadrat-Test als Verprobungsmethode. Der BFH hat dem Qui-Quadrat-Test indirekt eine relevante Beweisfunktion zugemessen. Dies wird dazu führen, dass sich Betriebsprüfer künftig gestärkt fühlen werden, diese Methode im Rahmen von Schätzungen anzuwenden. Allerdings sollte gesehen werden, dass nach bisheriger Rechtsprechung eine Schätzung nicht allein auf eine beliebige Schätzungsmethode gestützt werden darf. Eine Schätzung muss vielmehr auf möglichst festen Füßen stehen, um ein realistisches Bild des Betriebs abzugeben. Mit anderen Worten ist der Betriebsprüfer nicht völlig frei in der Durchführung der Schätzung, sondern muss die Schätzungsmethoden nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen und durchführen. Hier spielt immer der jeweilige Einzelfall eine bedeutsame Rolle.

Die Steueranwälte von LHP prüfen in Schätzungsfällen, die besonders oft in den sog. Bargeldbranchen vorkommen, die Möglichkeit eines Einspruchs. Diese sollte im Einzelfall geprüft und besprochen werden.

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