Altersvorsorgeaufwendungen für private Renten und kapitalbildende Lebensversicherungen, die nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, sind nachrangig zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung abziehbar. Das hat der BFH entschieden. Auch Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen dem gesetzlichen Besteuerungsanteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.08.2017 entschieden, dass Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen, die sich aufgrund der bis 2004 für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen geltenden Rechtslage tatsächlich als Sonderausgaben ausgewirkt haben, nicht gleichrangig, sondern nur nachrangig zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen sind.
Im aktuellen Fall war der Ehemann einer Steuerpflichtigen zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Später blieb er freiwillig pflichtversichert, obwohl er als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer arbeitete. Dabei lagen die geleisteten Beiträge zu keiner Zeit oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Das zuständige Finanzamt (FA) wandte auf die ausgezahlte Rente den gesetzlichen Besteuerungsanteil i.H.v. 62 % an und setzte die Steuer entsprechend fest, wobei außerdem außergewöhnliche Belastungen nach Abzug einer zumutbaren Belastung i.H.v. 6 % berücksichtigt wurden. Der Ehemann wandte sich gegen diese Festsetzung und begehrte, einen Teilbetrag von 54,71 % der Rentenzahlungen lediglich mit dem Ertragsanteil von 18 % zu besteuern.
Insbesondere machte er geltend, dass die Rentenversicherungsbeiträge bereits bei der Vergleichsrechnung nachrangig zu allen anderen Vorsorgeaufwendungen abzuziehen seien und geltende Höchstbeiträge bereits durch die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen in vollem Umfang ausgeschöpft worden seien.
Nach erfolglosem Einspruch und darauffolgender Klage vor dem Finanzgericht bestätigte der BFH die Auffassung des FA und wies die Revision des Ehepaars bezüglich der Besteuerung der Altersrente als unbegründet zurück.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersrente um eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit dem jeweiligen gesetzlichen Besteuerungsanteil der Besteuerung unterliegt. Eine Besteuerung mit dem i.d.R. geringeren Ertragsanteil auf Antrag kommt nicht in Betracht, wenn die geleisteten Beiträge nicht oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen und der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass der Höchstbeitrag in mindestens zehn Jahren überschritten wurde. Die geltende Beitragsbemessungsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch gilt dabei gleichermaßen für Pflichtversicherte wie auch für freiwillig Versicherte.
Ein nachrangiger Sonderausgabenabzug ergibt sich insbesondere aus dem Rückschluss zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen. Eine gleichrangige Betrachtung dieser Kapitalanlage mit den Aufwendungen für die Basisaltersversorgung würde dazu führen, dass für die gesetzliche Rentenversicherung ein geringeres Sonderausgabenabzugsvolumen übrig bliebe, also ein höherer Anteil aus versteuertem Einkommen geleistet würde.
Dementsprechend sind Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Begünstigung – einerseits durch Steuerfreistellung der früheren Beiträge und andererseits durch weitgehende Steuerfreistellung der Auszahlungen – bei der rückblickenden Aufteilung des Sonderausgabenabzugs nur nachrangig anzusetzen.
Der BFH hat mit seinem Urteil klar Stellung bezogen zur Begrenzung des Sonderausgabenabzugs. Altersvorsorgeaufwendungen für private Renten und kapitalbildende Lebensversicherungen, die ein Steuerpflichtiger nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, sind stets nachrangig zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Ebenso unterliegen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem gesetzlichen Besteuerungsanteil.
Die Klage hatte jedoch teilweise Erfolg aufgrund der neuen stufenweisen Berechnungsmethode der außergewöhnlichen Belastungen. Letztere liegen dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen zu tragen hat als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Die zumutbare Belastung wird dabei nach drei im Gesetz vorgegebenen Grenzen berechnet und nach einem festgelegten Prozentsatz abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Durch die stufenweise Berechnung sind grundsätzlich weniger außergewöhnliche Belastungen hinzunehmen, so dass im Ergebnis mehr Sonderausgaben geltend gemacht werden können und somit weniger Steuern zu zahlen sind.
BFH, Urt. v. 23.08.2017 - X R 33/15
Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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