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Aktien und GmbH-Anteile vererben

Vererbung von GmbH-Anteilen und Aktien an einer Kapitalgesellschaft

Geschäftsanteile an einer GmbH und Aktien einer Aktiengesellschaft / AG können übertragen und vererbt werden. Dies ist in § 15 Abs. 1 GmbHG, § 55 Abs. 1, 68 AktG geregelt. Stirbt ein Gesellschafter, gehören dessen Aktien und Geschäftsanteile zum Nachlass und gehen daher unmittelbar auf die oder den gesetzlichen Erben über. Das bedeutet nicht das Erlöschen der Gesellschaft, die auch nach Inkrafttreten der Erbfolge mit dem neuen Bestand an Gesellschaftern fortbesteht.

Der zivilrechtliche Aspekt der Vererbung von GmbH-Anteilen

Geschäftsanteil und Aktie sind vererblich. Die Vererblichkeit von Geschäftsanteilen und Aktien und damit im Ergebnis die gesetzliche Erbfolge können nicht durch eine Regelung in der Satzung der Kapitalgesellschaft (GmbH / AG) ausgeschlossen werden. Jedoch kann ein Anwalt für Gesellschaftsrecht und Erbrecht  - wie es die Rechtsanwälte und Steuerberater von LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte in Köln sind - Regelungen in der Satzung aufnehmen, die zwar nicht rechtlich, aber faktisch die gesetzliche Erbfolge aushebeln. So ist kann in die Satzung einer GmbH oder AG aufgenommen werden, demnach  Anteile (Geschäftsanteil einer GmbH / Aktie einer AG) eines verstorbenen Gesellschafters nur an bestimmte Personen vererbt werden dürfen. Sollte bei einem Erbfall der Geschäftsanteil / Aktie an eine nichtberechtigte Person vererbt werden, kann der Geschäftsanteil oder die Aktie durch einen Gesellschafterbeschluss – mit oder ohne Zahlung einer Abfindung  - eingezogen werden. Rechtsgrundlage einer solchen Einziehungsklausel ist  bei einer GmbH § 34 GmbHG und bei einer Aktiengesellschaft § 237 AktG. Alternativ zu einer Einziehung kann die Satzung auch eine Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen. Dies kann unter Umständen aus erbschaftssteuerlichen Gründen vorteilhaft sein. 

Der steuerrechtliche Aspekt der Vererbung von GmbH Anteilen

Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen (Geschäftsanteil / Aktie) gibt es im Steuerrecht zahlreiche Stolperfallen, die zu erheblichen, unter Umständen existentiellen Steuerbelastungen führen können. Diese Steuerfallen können jedoch vermieden werden, wenn die Vererbung der Kapitalgesellschaftsanteile durch ein auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmte Regelung der Nachfolge (Testament / Erbvertrag) geregelt wird. Ein Testament / Erbvertrag sollte mit der Hilfe eines auf das Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Anwalts und Steuerberaters aufgestellt und regelmäßig angepasst werden. Im Falle der Einziehung gibt es auch eine Steuerfalle. Ist eine Abfindung vorgesehen, die geringer ist als der Verkehrswert des Geschäftsanteils, oder ist keine Abfindung vorgesehen, liegt in dieser Differenz eine Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter.

GmbH-Geschäftsanteile als Teil des Sonderbetriebsvermögen

Besonders schnell sind stille Reserven aufgedeckt, wenn der Geschäftsanteil an einer GmbH oder Aktien einer AG zum Sonderbetriebsvermögen der so genannten Mitunternehmerschaft gehört (z.B. GmbH & Co. KG). Hier muss der Gesellschafter als zukünftiger Erblasser darauf achten, dass sein Geschäftsanteil / Aktie an den Erben vererbt wird, der auch den Gesellschaftsanteil der Personengesellschaft erbt. 

Vererbung von GmbH-Anteilen: Einschränkungen beim Verlustabzug

Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als ein Viertel der Gesellschaftsanteile übertragen, gehen die Gesellschafter das Risiko ein, quotale Verluste beim Verlustabzug hinnehmen zu müssen. Wird die Hälfte der Anteile oder mehr in diesem Zeitraum übertragen, kann der Verlustabzug sogar vollständig verlorengehen. Diese neue strenge Regelung gilt auf jeden Fall für die Übertragung von Geschäftsanteilen im Rahmen einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Sie greift jedoch nicht, wenn die Anteile gemäß der „normalen“ Erbfolge übertragen werden, denn dieser Art des Erwerbs liegt keine Übertragung im Sinne des Rechtsgeschäfts vor. Bis heute konnte nicht geklärt werden, ob der neue, aktuell gültige § 8c KStG zum Tragen kommt, wenn Anteile nach ihrem Übergang durch Erbfolge weiter übertragen werden, was beispielsweise denkbar wäre, wenn ein Vermächtnis angeordnet wird oder es zu einer freiwilligen oder von Seiten des Erblassers angeordneten Erbauseinandersetzung kommt.

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