Nachdem die Schweiz die Anerkennung der allgemeinen Standards zur Zusammenarbeit und den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch lange verweigert hat, konnte sie sich dem steigenden Druck aufgrund der immer lauter werdenden Forderungen nach einer Zustimmung zur Auskunftserteilung nach allgemeinen Standards in den letzten Jahren nicht länger verschließen.
Daher steht Deutschland in Zukunft der Weg zur Beschaffung von Beweismitteln aus der Schweiz sowohl über die Rechtshilfe, als auch über den Weg der Amtshilfe frei. Dies gilt allerdings nur soweit, als die Informationen für ein Strafverfahren verwendet werden sollen (sog. Spezialitätsvorbehalt). Sollen Informationen außerhalb eines Strafverfahrens verwendet werden, muss ein Rückgriff auf die Amtshilfe erfolgen. Ein Rechts- oder Amtshilfeersuchen soll die Schweiz nur noch dann verweigern können, wenn das Ersuchen auf Informationen gestützt wird, die nach dem Recht des ersuchten Staates mittels strafbarer Handlung beschafft worden sind oder darauf beruhen (beispielsweise, wenn das Ersuchen auf Informationen von einer sog. Steuer-CD´s, also auf gestohlenen Bankdaten, beruht).
a. Rechtshilfe Deutschland - Schweiz
Für die Zustimmung zu einem strafrechtlichen Rechtshilfegesuch fordert die Schweiz das Vorliegen eines Abgabenbetruges, d.h. jemand muss durch ein arglistiges Verhalten bewirken, dass dem Gemeinwesen unrechtmäßig eine Abgabe in einer erheblichen Höhe vorenthalten wird. Die bloße Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen reicht hierfür nicht aus. Erforderlich sind ganz besondere Machenschaften oder die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes. Als Beispiele hierfür werden oft genannt: die Zwischenschaltung von Domizilgesellschaften zusammen mit manipulierten Rechnungen oder die Verwendung von Scheinrechnungen. Die bloße Zwischenschaltung von Domizilgesellschaften/Briefkastengesellschaften zur Verschleierung von Eigentumsverhältnissen ist nicht ausreichend.
Dabei gilt, dass die Informationen, die aufgrund der Rechtshilfe erlangt wurden, nicht zur Festsetzung von Steuern im ersuchenden Staat verwendet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn ein Fall von Steuerbetrug vorliegt.
b. Amtshilfe Deutschland – Schweiz und Guppenanfragen
Ursprünglich leistete die Schweiz überhaupt keine Amtshilfe.
Erst in Fällen des Steuerbetruges, der nach dem 1.1.2004 begangen wurde, leistet dieAmtshilfe (Revisionsprotokoll vom 12.3.2002 zum DBA Deutschland/Schweiz). Die Amtshilfe war hiernach also nur in Fällen möglich, in denen gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden verwendet wurden („kleine Auskunftsklausel“).
Aufgrund der Einführung einer sog. „Großen Auskunftsklausel“ im Jahr 2011 leistet die Schweiz nunmehr auch Amtshilfe unabhängig vom Vorliegen eines Steuerbetruges. Ab 2011 können neben einem Ersuchen auf Erteilung von Bankauskünften, nunmehr auch Auskünfte, die zur Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes des auskunftssuchenden Staates notwendig sind, angefragt werden. Das Bankgeheimnis ist damit praktisch aufgehoben. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die sich auf einen Zeitraum ab dem 01.01.2011 beziehen. Für die Finanzbehörden bedeutet dies, dass sie keine Möglichkeit haben, das Ersuchen auf schon laufende Ermittlungen auch für die Jahre vor 2011 zu erweitern. Allerdings besteht die Möglichkeit für Finanzbehörden Rückschlüsse aus den Ermittlungen ab 2011 auch für bereits vergangene Jahre zu ziehen. Nach dem DBA ist die strafrechtliche Verwertung der Informationen zulässig.
Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit für Finanzbehörden über sog. "Gruppenanfragen" in der Schweizan Auskünfte zu kommen. Die Identifikation der von der Amtshilfe betroffenen Person erfolgt hier allerdings nicht durch den ersuchenden Staat, sondern durch den Informationsinhaber im ersuchten Staat. Solche Gruppenanfragen sind zulässig für Sachverhalte ab dem 01.02.2013. Auch hier gilt allerdings - wie bei der großen Auskunftsklausel -, dass das Ersuchen nicht rückwirkend auf Sachverhalte gerichtet werden kann, die vor dem Jahr 2013 liegen.