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Begründung einer Betriebsstätte durch den Geschäftsführer (Geschäftsleitungsbetriebsstätte)

Das Arbeiten aus dem Homeoffice hat nicht nur auf Grund der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Bedarf der Arbeitnehmer nach flexiblem bzw. mobilem Arbeiten wird auch an den Stellenanzeigen der Unternehmen deutlich, die u. a. mit diesem Punkt werben.

Für Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft, die nach Deutschland übersiedeln und aus dem Homeoffice für die ausländische Gesellschaft tätig werden, kann dies weitreichende Konsequenzen haben; ebenso im umgekehrten Fall der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer deutschen Gesellschaft, der im Ausland tätig wird. Neben der Wohnsitzbegründung des ausländischen Geschäftsführers in Deutschland, welche die unbeschränkte Steuerpflicht auslöst, kann es zugleich zur unbeschränkten Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft kommen. Eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese gem. § 1 Abs. 1 KStG ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland (Deutschland) hat. Neben der Körperschaftsteuerpflicht kommt es ebenfalls zu einer Gewerbesteuerpflicht auf Grund der Rechtsform als Kapitalgesellschaft. Diese Grundsätze gelten zumeist auch im umgekehrten Fall.

Im Folgenden werden daher die Voraussetzungen aufgezeigt, nach denen der Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland begründet werden kann.

Unbeschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft

Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Praktische Bedeutung - Inbound Fall

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Gerade für international tätige Unternehmen und Unternehmer ist es von Bedeutung, die Fallstricke der Begründung von Betriebsstätten zu kennen, um eine unerwartete Besteuerung durch den deutschen Fiskus zu vermeiden. Unser Team aus Fachanwälten für Steuerrecht, Fachberater für Internationales Steuerrecht und Steuerexperten berät Sie kompetent und praxisnah zu sämtlichen Fragestellungen rund um das Thema Betriebsstätten und deren Besteuerung.

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