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Wie oft wird ein Betrieb durch das Finanzamt geprüft?

Die Beratungspraxis bei Betriebsprüfungen zeigt, dass insbesondere die Größenklassen eine erhebliche statstische Bedeutung für die Häufigkeit von Betriebsprüfungen haben. Da wir wissen, dass die Frage nach der Prüfungshäufigkeit oft gestellt wird, möchten wir hier einen ersten Überblick  zu den maßgeblichen Größenklassen geben.

Betriebsprüfung - Einordnung in Größenklassen

Wie oft ein Unternehmer geprüft wird, hängt statistisch von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Betriebsart ab. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt hierzu in regelmäßigen Abständen die Kriterien für die Einordnung in Größenklassen neu fest. Die maßgeblichen Unterscheidungsmerkmale sind dabei die Betriebsart, der Umsatz und der steuerliche Gewinn. Aufgrund dieser Merkmale wird jedes Unternehmen der passenden Größenklasse und damit auch der unterschiedlichen Prüfungshäufigkeit zugeordnet. Die Einteilung erfolgt in drei Größenklassen: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Klein- und Kleinstbetriebe. Die Einordnung erfolgt stichtagsbezogen im Dreijahresturnus. Für den 23. Prüfungsturnus ab dem 1.1.2019 hat das BMF die Abgrenzungsmerkmale gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) neu festgelegt (BMF-Schreiben v. 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001, BStBl 2018 I S. 614). Die nächste Festlegung geschieht zum 1.1.2022.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

Betriebsart

Großbetriebe

Mittelbetriebe

Kleinbetriebe

 

a) Umsatzerlöse

a) Umsatzerlöse

a) Umsatzerlöse

 

oder

oder

oder

 

b) steuerlicher Gewinn

b) steuerlicher Gewinn

b) steuerlicher Gewinn

Handelsbetriebe:

a) über 8,6Mio. €

a) über 1,1 Mio. €

a) über 210.000 €

 

oder

oder

oder

 

b) über 335.000 €

b) über 68.000 €

b) über 44.000 €

 

Fertigungsbetriebe:

 

a) über 5,2 Mio. €

 

a) über 610.000 €

 

a) über 210.000 €

 

oder

oder

oder

 

b) über 300.000 €

b) über 68.000 €

b) über 44.000 €

 

Freie Berufe (FB):

 

a) über 5,6 Mio. €

 

a) über 990.000 €

 

a) über 210.000 €

 

oder

oder

oder

 

b) über 700.000 €

b) über 165.000 €

b) über 44.000 €

 

Andere Leistungsbetriebe (AL):

 

a) über 6,7 Mio. €

 

a) über 910.000 €

 

a) über 210.000 €

 

oder

oder

oder

 

b) über 400.000 €

b) über 77.000 €

b) über 44.000 €

 

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe (LuF):

 

a) über 1,2 Mio €

 

a) über 610.000 €

 

 

a) über 210.000 €

 

 

oder

oder

oder

 

b) über 185.000 €

b) über 68.000 €

b) über 44.000 €

Was ist ein Kleinstbetrieb?

Ein Kleinstbetrieb liegt immer dann vor, wenn die für die jeweilige Betriebsart gültigen Schwellen für Kleinbetriebe nicht erreicht sind.

Wie oft wird üblicherweise geprüft?

Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird eine Außenprüfung durchgeführt - konkret gesagt:

  • Bei Klein- und Kleinstbetrieben ist eine Aussage über einen regelmäßigen oder typischen Turnus nicht möglich. Vielmehr wird das Finanzamt eher nach Anlass prüfen, z. B. wenn Steuererklärungen nicht oder nur schleppend abgegeben werden oder die letzte Steuererklärung auffällige Werte enthält. Denkbar ist dies z. B., wenn die Vorsteueranmeldungen laufend Überschüsse ergeben und kein plausibler Grund hierfür erkennbar ist.
  • Mittelbetriebe werden durchschnittlich ca. alle zwölf Jahre geprüft.
  • Großbetriebe „sollen" durchgehend geprüft werden (die Finanzverwaltung interpretiert „sollen" als „müssen").

Was sind anlassbezogene Prüfungen?

Abgesehen von oben genannten üblichen Häufigkeiten können Prüfungen im Einzelfall insbesondere angesetzt werden, wenn ein besonderer Anlass besteht, Beispiele dafür sind:

  • das Finanzamt führt eine sog. Branchenprüfung durch und das Unternehmen gehört dieser Branche an;
  • es besteht eine Kontrollmitteilung, die aus der Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner herrührt (z. B. eine Kopie einer hohen Ausgangsrechnung);
  • das Unternehmen wurde durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten angezeigt;

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP beraten im Einzelfall in Betriebsprüfungsfällen. Es ist empfehlenswert, hierzu gemeinsam mit dem Steuerberater eine Vorgehensweise abzustimmen. Aber auch Unternehmen, die eine zweite Meinung wünschen, kann durch eine Beratung im Einzelfall mehr Klarheit verschafft werden.

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