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Richtsatzsammlung: BFH fordert BMF zum Beitritt im Revisionsverfahren auf

MIt aktuell veröffentlichtem Beschluss vom 14. Dezember 2022 hat der BFH das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Revisonsverfahren (X R 19/21) beizutreten. Im Kern geht es in diesem Verfahren um die Bedeutung und Kritik an der Richtsatzsammlung (vgl. zu Kritikpunkten z.B. Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2018, 3232).

Es geht konkret um die Frage, ob und ‑wenn ja‑ unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist.

Wir werden den Ausgang des Revisionsverfahrens verfolgen und dann kommentieren.

Auch sollte in Steuerstrafverfahren die deutliche Kritik an der Richtsatzsammlung thematisiert werden. Schätzungen können nicht "automatisch" aus der steuerlichen Prüfung in das Steuerstrafverfahren übernommen werden. Es gelten dort vielmehr die Regeln der StPO.

Die Steueranwälte von LHP empfehlen, Schätzungen, die auf der Richtsatzsammlung beruhen, vorläufig mittels Einspruchs "offen" zu halten. In der Beratung prüfen wir in Schätzungsfällen im Einzelfall, ob die Schätzung überhaupt zulässig ist und - wenn ja - in welcher Höhe. Es sollte geprüft werden, ob eine unberechtigte Schätzung bereits in einem Gespräch mit der Betriebsprüfung abgewehrt oder erheblich reduziert werden kann.

Nachlese:
Kommentar zur Richtsatzsammlung als Schätzungsbasis von Dirk Beyer, 29.10.2018.

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