LHP Rechtsanwälte berichten über aktuelle Entwicklungen und Neuerungen rund um Steuerstrafrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht und informieren zu ausgesuchten Fachthemen. Lesen Sie im Fachblog fundierte Berichte und Analysen zu Neuregelungen der Selbstanzeige, bleiben Sie am Laufenden bei Internationalem Steuerrecht und Informationsaustausch oder informieren Sie sich über Rechte und Pflichten bei Betriebsprüfung.
Das OLG Köln hat sich zur Abgrenzung Tatbestandsirrtum/Verbotsirrtum geäußert (Urteil v. 30.9.14, Az: 1 RVs 91/14). Es ging um den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die private Nutzung eines zur Verfügung gestellten Pkws.
Mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zur Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften einstimmig für verfassungswidrig erklärt.
Untersuchungshaft als Mandat:
Meine aktuelle Erfahrung zeigt, dass dieser Bereich für einen Strafverteidiger ein spannendes Feld sein kann. Es fing überraschend damit an, dass sich die Ermittlungsbehörde telefonisch meldete und mitteilte, dass ein U-Häflting "Ihre Unterstützung erbitte".
Gibt ein Mandant z.B. eine Selbstanzeige wegen Umsatzsteuer ab, so muss er die hinterzogene USt (Unterschiedsbetrag) nicht nur gem. § 233a AO verzinsen, sondern es gilt die Verzinsung gem. § 235 AO (Hinterziehungszinsen).
In der Praxis wurde dieses Mittel angewandt, um ggf. Sperrgründe bei der Selbstanzeige zu umgehen oder andere Personen in den "Genuss" der Selbstanzeige kommen zu lassen, ohne dass diese selbst hierbei auftreten.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Selbstanzeige gem. § 371 AO (Kabinettsbeschluss v. 24.9.2014) sieht vor, dass sich die prozentualen „Zuschläge“ i.S.d. § 398a AO erhöhen.
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister hat zur parlamentarischen Anfrage betreffend Selbstanzeige bei USt/LSt Stellung genommen (BT-Drucks. 18/1742):
FOCUS meldet heute, dass Offshore-Kontodaten mutmaßlicher deutscher Steuerhinterzieher in einem Container im Hamburger Hafen beschlagnahmt worden seien.
Wie der FOCUS heute mitteilt, ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen zwei Finanzbeamte wegen des Verdachts der Bestechung und der Steuerhinterziehung.
Wie in diesem Blog bereits früher angesprochen, haben die deutschen Finanzämter mittlerweile die rechtliche Grundlage für sog. Gruppenanfragen in der Schweiz.
Der Focus meldet, dass der ehemalige Steuerfahnder, der den FC-Bayern-Präsidenten Hoeneß bei seiner steuerlichen Selbstanzeige beraten haben soll, als Zeuge im Strafverfahren aussagen muss.
Im Zusammenhang mit den nun diskutierten Regelungen des Verfahrensrechtsmodernierungsgesetzes zur elektronischen Veranlagung sollte m.E. die Gelegenheit genutzt werden, Unklarheiten im Rahmen der seit 2011 bestehenden Neuregelung zur gesetzlichen Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO zu nutzen.
Das Evokationsrecht ist das Recht der Staatsanwaltschaft (StA), einen Steuerstrafrechtsfall,
der bisher von der Straf- und Bußgeldsachenstelle eines FA (BuStra bzw. StraBuSt) bearbeitet wird,
an sich zu ziehen und damit dann für diesen Fall zuständig zu sein (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO).
Bemerkenswert ist, dass auch bei Amtsgerichten (AG) vermehrt die verschärfte BGH-Rechtsprechung zum Strafmaß im Falle einer Steuerhinterziehung angewandt wird.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung geändert. In den Fällen, in denen ein streitentscheidendes Gesetz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beim BVerfG anhängig ist, kann nun unter erleichterten Voraussetzungen AdV gewährt werden.
ündigt ein Erklärungspflichtiger ein Steuerberatungsmandat, so entfällt allein dadurch nicht rückwirkend die allgemeine Fristverlängerung aufgrund der gleichlautenden Ländererlasse zur Abgabe der Jahreserklärungen.
Die Lohnsteuer-Nachschau gem. § 42g EStG dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
Bei jedem dritten Fußballprofi besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung. Die Vereinigung der Vertragsfußballer warnt vor den derzeit verstärkt durchgeführten Betriebsprüfungen bei Fußball-Großverdienern und rät zur Selbstanzeige.