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Neue steuerliche Pflichten für Online-Marktplätze

Der Gesetzgeber sieht ab dem 1.1.2019 neue steuerliche Regelungen für Online-Handelsplattformen vor. Auf diese Weise möchte er dem Umsatzsteuerbetrug einzelner Anbieter, die ihre Waren über Online-Handelsplattformen anbieten, vorbeugen.

Auch wenn die Online-Handelsplattformen damit nicht die eigentliche Verantwortung für eine solche Umsatzsteuerhinterziehung tragen, so sind sie dennoch nach Ansicht des Gesetzgebers "näher dran" und werden daher nun in die Pflicht genommen. Die Regelungen sehen wie folgt aus:

  • Betreiber elektronischer Marktplätze werden ab dem 1.1.2019 dazu verpflichtet, bestimmte Angaben der auf ihren Marktplätzen tätigen Unternehmen aufzuzeichnen. Dies ist in den neuen Vorschriften in § 22f UStG geregelt.
  • Außerdem übernehmen die Marktplatzbetreiber zukünftig die Haftung für die zu Unrecht nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplatz. Hierfür wird die neue Regelung des § 25e UStG eingeführt.

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Diese neuen Regelungen gelten unabhängig davon, ob Marktplatzbetreiber oder Händler im In- oder Ausland ansässig sind. Dies bedeutet, dass auch nur inländisch tätige Marktplatzbetreiber und Onlinehändler betroffen sind. Entscheidend für die Anwendung der Neuregelung ist allein, dass die Lieferung in Deutschland (im Inland) beginnt oder endet.

Ausschluss der Haftung

Im Gesetzgebungsverfahren wurde deutlich, dass die Handelsplattformen Vertrauensschutz benötigen, da sie sonst uferlos haften würden. Daher sieht die Neuregelung vor, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er eine Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des auf seiner Plattform tätigen Unternehmers vorlegt. Alternativ genügt auch eine elektronische Bestätigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) über die dort gespeicherte Bescheinigung (Neuregelung gem. § 25e Abs. 2 S. 1 UStG).

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Es gibt jedoch eine wichtige Rückausnahme von diesem Haftungsausschluss. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 S. 2 UStG).

Die Neuregelung wird in der Praxis viele neue Fragen aufwerfen. Insbesondere bleibt abzuwarten, die Finanzgerichte die neue Haftungsregelung verstehen werden. Bis dahin kann einer Haftung nur entgegengewirkt werden, indem die Neuregelungen besonders sorgfältig angewandt werden und sich ein Internetportal im Zweifel als Betreiber im Sinne der Neuregelung ansieht.

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