Wir möchten hier auf ein Thema aufmerksam machen, welches ab 2020 zahlreiche Branchen betreffen wird. Jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse verwendet, wird betroffen sein: Der Gesetzgeber sieht ab 2020 eine sog. Belegausgabepflicht für Geschäfte, Handel und Betriebe vor. Dies bedeutet: Der Kunde muss einen Beleg über den Kauf erhalten.
Eine solche Belegausgabepflicht gibt es bereits in Italien oder Österreich seit längerer Zeit. Rechtsgrundlage für die ab 1. 1.2020 geltende Neuerung ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz). Ab dann besteht eine verpflichtende Belegausgabe bei der Verwendung eines elektronischen Kassensystems. Werden mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, muss der Unternehmer dem Kunden/Käufer nun in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden/Käufer diesen Beleg zur Verfügung stellen (Belegausgabepflicht).
Hinweis von LHP aus Köln: Auch über das „Kölsch“ in der Kneipe oder den Kauf einer Zeitung im Kiosk muss der Unternehmer (durch seine Mitarbeiter) jeweils einen Kaufbeleg ausstellen. Für jeden Buchungsvorgang, das heißt für den einzelnen Geschäftsvorfall muss einerseits ein Beleg (Bon) erstellt und andererseits dem Beteiligten, also dem Gast beziehungsweise Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Belegerstellung selbst ist wahlweise in Papierform oder elektronisch möglich.
Doch was macht der Kunde dann mit dem Beleg? Muss er ihn mitnehmen? Kann er ihn vor Ort in eine extra hierfür bereitgestellten Papierkorb werfen? Das sind (teilweise ungelöste) Praxisfragen, die sich stellen. Und dies bei Stammkunden jeden Tag. Touristen werden sich über die Papierflut auch wundern.
Doch es gibt einen Rettungsanker: Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen den Unternehmer von einer Belegausgabepflicht auf Antrag befreien. Das Finanzamt kann diese Befreiung allerdings widerrufen. Es ist absehbar, dass insbesondere Kioskbesitzer und Gastwirte einen entsprechenden Antrag stellen werden.
Unsere Sozietät beschäftigt sich in einem Schwerpunkt mit der steuerlichen Betriebsprüfung durch die Finanzämter. Wir vertreten hierbei Betriebe der sog. Bargeldbranchen (z.B. Gastronomie, Taxiunternehmen, Einzelhandel) und weisen deshalb auch an dieser Stelle auf die Neuregelung hin.
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