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Meldepflicht bei TSE-Kassen: Kassennachschau kann Verstöße aufdecken

Zur Zeit besteht noch keine technische Meldemöglichkeit. Es wird davon ausgegangen, dass diese ca. ab September 2023 bestehen wird und dann wird die Meldepflicht tatsächlich umgesetzt. Dies wird dann noch im Bundessteuerblatt I publiziert.

Hinweise zur gesetzlichen Meldepflicht für Kassensysteme in § 146a Abs. 4 AO

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

•    Name des Unternehmens
•    Steuernummer des Unternehmens
•    Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Zertifizierungs-ID, also z.B.: BSI-K-TR-nnnn-yyyy, sowie die Seriennummer der TSE)
•    Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
•    Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme ( je Betriebsstätte / Einsatzort)*
•    Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig)
•    Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
•    Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
 
Sämtliche Registrierkassen, die in einem Betrieb eingesetzt werden, müssen gemeldet werden. Ausnahmen hierzu bestehen nicht. 

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Unter Außerbetriebnahme fällt auch der Untergang oder das Abhandenkommen des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Es besteht nur der Weg der digitalen Übermittlung und Meldung. Sollten Kassen über einen anderen Weg, beispielsweise mittels E-Mail oder per Post gemeldet werden, so werden diese Meldungen nicht berücksichtigt.

Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete  Gerät dem Finanzamt mitzuteilen. Sofern einzelne elektronische Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion (z.B. Orderhandys) mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne von § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV verbunden wurden, ist nur das elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion und nicht die damit verbundenen elektronischen Aufzeichnungssysteme ohne Kassenfunktion mitteilungspflichtig.

Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln. 

Praxishinweis

Verstöße gegen die Meldepflicht können im Einzelfall mit sog. Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auf ein Bußgeld hat der Gesetzgeber daher verzichtet. Verstöße werden künftig z.B. bei Kassennachauen aufgedeckt.

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