Das Finanzgericht Köln stärkt das Steuergeheimnis gem. § 30 AO und untersagt vorläufig zum Schutz des Steuergeheimnisses den Informationsaustausch ohne Anonymisierung.
In den letzten Jahren wurde das Steuergeheimnis durch gesetzliche Ausnahmetatbestände gem. § 30 ff. AO und die politische Lage immer weiter ausgehöhlt. Umso mehr ist der aktuelle Beschluss des FG Köln zu begrüßen. So hat das FG Köln dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Finanzverwaltungen anderer Staaten im Rahmen des sog. BEPS-Aktionsplanes Auskunft zu erteilen (Beschluss v. 7.9.2015, 2 V 1375/15).
Deutschland hat mit fünf anderen Wirtschaftsnationen (Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada) vereinbart, Informationen über Unternehmen der digitalen Wirtschaft und deren Besteuerung auszutauschen. Dies soll ohne Anonymisierung geschehen. BEPS ist die Abkürzung für „Base Erosion and Profit Shifting“ (sinngemäß: „Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung“). Gegenstand dieser Auskünfte sind Konzernstrukturen, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen. Hierdurch soll geklärt werden, worin die gesetzlichen Ursachen für die politisch festgestellte niedrige Steuerbelastung bei vorgenannten Konzernen der digitalen Wirtschaft liegen. Der Gesetzgebung solle es durch die Auskünfte ermöglicht werden, diese Rechtslage anzupassen.
Das FG Köln geht davon aus, dass das Steuergeheimnis gem. § 30 AO durch die Teilnahme am BEBS-Aktionsplan verletzt wird. Es sieht in der Auskunftserteilung nicht das Ziel, eine Besteuerung im Einzelfall durchzuführen. Nur ein solches Ziel könne jedoch eine Rechtsfertigung für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses sein. Das BEPS-System ziele hingegen auf eine politische Analyse ab. Dies ist nach Ansicht des FG Köln kein hinreichender Grund für eine Teilnahme des BZSt am Auskunftsverkehr nach BEPS.
Die stringente Orientierung des FG Köln am Steuergeheimnis überzeugt. Der Wert des Steuergeheimnisses sollte auch durch die Politik gesehen werden. Denn eine effektive Besteuerung einschließlich Datensammlung (wie z.B. in der Betriebsprüfung) lässt sich nur durch ein funktionierendes Steuergeheimnis sicherstellen und rechtfertigen. Für Auskünfte ohne Bezug zu einem konkreten Besteuerungsverfahren im Einzelfall fehlt eine Rechtsgrundlage.
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