Das BMF hat die Vereinfachungsregelung des sog. Pommes-Erlasses abgeschafft. Inländische Unternehmer konnten danach von ausländischen Lieferanten ggf. Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten, der grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigte - während der ausländische Unternehmer Steuerschuldner wurde. Diese Regelung kann spätestens ab 2019 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Vereinfachungsregelungen des sogenannten Pommes-Erlasses abgeschafft. Es beabsichtigt damit u.a., das Risiko eines Steuerausfalls zu reduzieren.
Liefert ein ausländischer Unternehmer an einen inländischen Leistungsempfänger, tätigt er grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Es hat dann der ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu deklarieren und der inländische Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die Steuerschuldnerschaft geht dabei auf den Erwerber über, der regelmäßig ebenfalls die Vorsteuer geltend machen kann.
Aus Vereinfachungsgründen konnte jedoch bisher nach Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand im Bestimmungsland an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden.
Die Bezeichnung Pommes-Erlass leitet sich ab aus einem Beispiel im UStAE, bei dem ein niederländischer Großhändler in Venlo im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von Imbissbuden, Gaststätten und Werkskantinen mit Pommes frites beliefert.
Folge der Vereinfachungsregelung war, dass inländische Unternehmer von ausländischen Lieferern Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhielten, der grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigte. Steuerschuldner wurde jedoch der ausländische Unternehmer.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer für vor dem 01.01.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.
Nach dem 01.01.2019 gilt nun in jedem Fall, dass der ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung deklarieren muss und beim Abnehmer ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt.
Dies führt nur dann nicht zur Erwerbsteuerpflicht des Abnehmers, wenn er Kleinunternehmer ist oder die Erwerbsschwelle i.H.v. 12.500 € nicht überschreitet und auch nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert. In solchen Fällen ist der innergemeinschaftliche Erwerb nicht beim Abnehmer zu versteuern, sondern die umsatzsteuerliche Belastung wird durch den Lieferstaat hergestellt.
Etwas anders gilt jedoch beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Neuwagen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Mineralölen, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Tabakwaren. Dieser unterliegt unabhängig von der Erwerbsschwelle stets der Erwerbsbesteuerung.
Das BMF schafft mit dem aktuellen Schreiben eine seit Jahrzehnten gängige Praxis ab. Damit soll das Risiko eines Steuerausfalls minimiert und die Steuerschuld vom Ausland ins Inland verlagert werden. Kleinabnehmer, die bislang unter die Vereinfachungsregelungen gefallen sind, müssen nun beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, wenn sie auch nach dem 31.12.2018 weiterhin umsatzsteuerfrei aus dem EU-Ausland Waren beziehen möchten.
BMF, Schreiben v. 23.04.2018 - III C 3 - S-7103-a/17/10001
Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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